Kein häusliches Arbeitszimmer bei Abtrennung durch Raumteiler

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden hatte, dass weder eine Arbeitsecke in einem Wohnraum noch ein Durchgangszimmer die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen, hat er seine Definition des häuslichen Arbeitszimmers nun weiter konkretisiert.

In seinem Urteil vom 22.03.2016 (VIII R 10/12, veröffentlicht am 14.9.2016) definiert der BFH ein häusliches Arbeitszimmer als einen Raum, der zum einen typischerweise mit Büromöbeln (Schreibtisch) eingerichtet ist und zum anderen (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird. Aufwendungen für in die private Sphäre eingebundene Räume, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers entsprechen, sondern nach ihrer Art (z. B. Durchgangszimmer) oder ihrer Einrichtung (z. B. Arbeitsecke in einem Wohnraum) erkennbar auch privaten Zwecken dienen, können daher nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Architekt einen Teil eines Zimmers mit einem Raumteiler abgetrennt. Einen Teil des Raumes nutzte er privat, den anderen als häusliches Arbeitszimmer. Laut BFH ist bei einer solchen Raumaufteilung ist die (nahezu) ausschließliche betriebliche Nutzung kaum objektiv feststellen. Deshalb könne nur ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum ein häusliches Arbeitszimmer sein.

Gleichwohl bleibt letztlich zu fragen, ob die Abzugsbeschränkung so weit gehen kann, dass auch demjenigen, der die berufliche /betriebliche Nutzung nachweisen kann, der anteilige Abzug verwehrt ist. Denn nicht in jeder Familie besteht - aus tatsächlichen oder finanziellen Gründen - die Möglichkeit, einen separaten Raum zur ausschließlichen beruflichen Nutzung mustergültig eingerichtet vorzuhalten.

Für die Praxis erhebt sich die Frage, was unter einem "durch Wände und Türen abgeschlossenen Raum" zu verstehen ist. In dem Urteil v. 17.2.2016, X R 32/11 (BStBl 2016 II S. 708) wurde die Abtrennung durch ein Regal nicht anerkannt. Eine deckenhohe Regalwand mit Türelement (Schiebetür) müsste aber doch wohl genügen.

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