Kauf eines Luxuswagens: Keine Gewinnminderung bei unangemessen hohen Anschaffungskosten?

Wer viel arbeitet, darf sich ruhig auch mal etwas gönnen. Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmer vor, Luxusfahrzeuge für den Betrieb anzuschaffen. Dafür machte er gewinnmindernd eine Ansparabschreibung (Vorgängerregelung des heutigen Investitionsabzugsbetrags) geltend. Hier war das Finanzamt der Ansicht, dass die Anschaffungskosten unangemessen hoch waren und reduzierte die tatsächlichen Anschaffungskosten auf die seiner Ansicht nach angemessenen Anschaffungskosten.

In diesem dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegten Fall hatte der Unternehmer für mehrere Pkw der Luxusklasse (Ferrari, Maserati, Mercedes Benz Roadster 500 SL, Porsche usw.) mit sehr hohen Anschaffungskosten eine Ansparabschreibung gebildet. Das Finanzamt war der Ansicht, dass diese Ansparabschreibung nur von den "angemessenen" Anschaffungskosten eines „normalen“ Oberklassefahrzeugs gebildet werden könne. Der Fall landete vor Gericht.

Der BFH entschied in seinem Urteil vom 10.10.2017 (X R 33/16) zugunsten des Finanzamts. Er war ebenfalls der Ansicht, dass die Bildung einer den Gewinn mindernden Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. ausgeschlossen sei, soweit die geplanten Aufwendungen als unangemessen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzusehen sind. Er begründet seine Ansicht unter anderem damit, dass mit dieser Regelung verhindert werden soll, dass Aufwendungen, die zumindest teilweise privat verursacht sind, in unangemessener Höhe als betrieblicher Repräsentationsaufwand berücksichtigt werden können. Der Steuerpflichtige solle nicht in der Lage sein, einen Teil dieses Aufwands durch eine Ermäßigung seiner Steuer auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Diesen Zweck gelte es auch bei der Begünstigung des § 7g Abs. 3 EStG a.F. zu beachten.

Rechtsprechung auf neue Rechtslage übertragbar?

Nun gibt es die Ansparabschreibung inzwischen nicht mehr. Die Nachfolgeregelung ist der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F.. Es stellt sich insoweit die Frage, ob dieses Urteil auch Auswirkung auf die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags hat. Im Gegensatz zur früher maßgebenden Regelung ist nach neuer Rechtslage eine Bezeichnung der voraussichtlich anzuschaffenden Wirtschaftsgüter bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nicht mehr erforderlich (BMF, Schreiben v. 20.3.2017). Ob bereits bei der Bildung des Investitionsabzugsbetrags die Angemessenheit im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zu prüfen ist, wie es jetzt der BFH im Fall der Ansparabschreibung für notwendig erachtet hat, ist daher wohl zu verneinen.

Aufgrund der Entscheidung des BFH ist jedoch zu befürchten, dass sich Betriebsprüfer mit dieser Fragestellung auseinandersetzen werden. Unternehmer, die eine Investitionsrücklage für „unangemessen“ hohe Investitionen bilden wollen, sollten sich daher eingehend über die möglichen Konsequenzen beraten lassen.

 

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