Kann der Steuerfreibetrag für Ehrenamtler bei mehreren Tätigkeiten auch mehrfach in Anspruch genommen werden?

Ehrenamtliches Engagement ist immer sehr lobenswert. Weil auch der Gesetzgeber das weiß, gibt es im Einkommensteuergesetz eine Vorschrift, nach der eine von der öffentlichen Hand gezahlte Aufwandsentschädigung für Stadträte und andere ehrenamtlich Tätige – z. B. auch ehrenamtlich tätige Ortsvorsteher – bis zu einem Betrag von 2.400 Euro einkommensteuerfrei ist. Wie sieht es aber aus, wenn jemand mehrere Ehrenämter ausübt, z. B. im Stadtrat tätig ist und gleichzeitig (ehrenamtlich) als Bürgermeister? Kann man den Freibetrag dann zweimal in Anspruch nehmen?

Vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wurde ein Fall verhandelt, in dem eine Steuerpflichtige Mitglied im Ortschaftsrat von X, einem Stadtteil von Y war. Außerdem hatte sie im Ortschaftsrat von X zugleich das Amt der Ortsvorsteherin inne. Daher erhielt sie von der Stadt Y aufgrund einer kommunalen Satzung jeweils eine "steuerfreie Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit". Die Steuerpflichtige vertrat die Ansicht, dass ihr neben dem Freibetrag für die Tätigkeit als Ortsvorsteherin auch der als Ortschaftsrätin zu gewähren sei.

Das FG Baden-Württemberg sah das jedoch anders. Es hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG für die von einer Gemeinde bezahlten Aufwandsentschädigungen nicht kumulativ in Anspruch genommen werden kann, wenn der Ortsvorsteher zugleich Mitglied des Ortschaftsrats ist (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.10.2019, 3 K 1507/18).

 

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