Kaffee, Wasser und Knabbereien im Büro

Viele Büros stellen nicht nur ihren Besuchern, sondern auch den Mitarbeitern kostenlos Kaffee, Wasser und Knabbereien zur Verfügung. Gilt diese Zuwendung als Sachbezug mit der Konsequenz, dass bei Überschreiten der 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge Lohnsteuer entrichtet werden muss?

Aber hier kann beruhigt werden. Die kostenlose Bereitstellung z.B. von Kaffee, Mineralwasser usw. fallen unter den Begriff „Aufmerksamkeiten“. Sowohl für externe Besucher, wie Kunden oder Lieferanten, als auch für Arbeitnehmer bleibt der hieraus resultierende geldwerte Vorteil außer Acht. Auch kleinere Knabbereien fallen unter diese Aufmerksamkeiten, genauso wie Süßigkeiten oder Obst (R 19.6 Abs.2 Satz1 LStR).

Aber Vorsicht: Ganze Mahlzeiten sind hierdurch nicht abgedeckt. Wenn Sie Frikadellen, belegte Brote oder Currywürste als „Aufmerksamkeit“ verbuchen, wird der Lohnsteuerprüfer nicht mehr mitspielen, es sei denn, während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. Nachtsitzung).

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