Jahresverträge und Sachbezugsfreigrenze

Es gibt Chefs, die Ihren Mitarbeitern gleich doppelt etwas Gutes tun wollen. Im vorliegenden Fall hat ein Arbeitgeber für seine Angestellten einen Jahresvertrag in einem Fitnessstudio abgeschlossen. Hierfür zahlte er einmal im Jahr einen Betrag (etwa 300 Euro), der seine Mitarbeiter zur 12-monatigen Nutzung des Fitnessstudios berechtigte. Der Arbeitgeber war der Ansicht, der Jahresbeitrag müsse für die Berechnung des Sachbezugs auch auf eben diese 12 Monate verteilt werden, weil dies der Zeitraum sei, in dem die Leistung dem Arbeitnehmer zu Gute käme. Er ging daher von einer monatlichen Zuwendung von unter 44 Euro aus und wandte die Sachbezugsfreigrenze an. Das zuständige Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass diese Zuwendung dem Mitarbeiter im Zeitpunkt der Zahlung zugeflossen sei. Da die Zahlung in dem betreffenden Monat somit über 44 Euro lag, käme eine Anwendung des Zuwendungsfreibetrages nicht in Betracht.

Zwar ist das Finanzgericht (FG) Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 13.3.2018 - 14 K 204/16 in vollem Umfang der Auffassung des Arbeitgebers gefolgt und hat die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze i. H. v. monatlich 44 Euro zugelassen. Das Finanzamt will dieser Rechtsauffassung aber nach wie vor nicht folgen. Es hat Revision eingelegt, um den Sachverhalt vom Bundesfinanzhof (BFH) prüfen zu lassen (Aktenzeichen: VI R 14/18).

Praxistipp:

Bis zu einer Klärung durch den BFH sollte der Abschluss von Jahresverträgen vermieden werden.

 

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