In welchem Jahr sind Corona-Hilfen gewinnerhöhend zu erfassen?
In den letzten Monaten haben viele Unternehmer Corona-Hilfen in Anspruch genommen. Dass es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen handelt, sollte jedem klar sein. Aber in welchem Jahr erhöhen sie den Gewinn? Im Jahr des Anspruchs, im Jahr der Bewilligung oder im Jahr der Auszahlung?
Bei den Unternehmern, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist der Zeitpunkt der Erfassung der Betriebseinnahme eindeutig. Da hier das Zuflussprinzip gilt, sind die Corona-Hilfen immer im Zeitpunkt der Auszahlung zu erfassen.
Lediglich bei der Aufstellung einer Bilanz für Zwecke der Gewinnermittlung muss überlegt werden, welcher Zeitpunkt für die Gewinnrealisierung heranzuziehen ist. Eigentlich gilt in der deutschen Rechnungslegung das Vorsichtsprinzip. Das bedeutet, dass Sie nicht realisierte Ansprüche nicht in der Bilanz zeigen dürfen. In Bezug auf die Corona-Hilfen würde das bedeuten, dass ein Unternehmer den Anspruch erst in dem Jahr gewinnerhöhend bilanzieren darf, in dem er den Bewilligungsbescheid bekommen hat.
Beispiel:
Peter Schmitz hat im Dezember 2020 einen Antrag auf Novemberhilfe gestellt. Den Bewilligungsbescheid hat er am 5. Januar 2021 erhalten. Nach den oben genannten Grundsätzen würde die Novemberhilfe also erst im Jahr 2021 gewinnerhöhend erfasst.
Eine Zeit lang hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) das auch so streng gesehen, inzwischen lässt es aber auch die Sichtweise zu, dass der Zuschuss wirtschaftlich das Jahr 2020 betrifft und daher auch in diesem zu bilanzieren ist. Eindeutig geklärt ist das aber noch nicht. Uns erscheinen beide Sichtweisen vertretbar.
Wahlrecht bei der Aktivierung?
Auch wenn eigentlich kein Wahlrecht besteht, wann die Corona-Hilfen aktiviert werden, lassen sich sowohl für eine Erfassung im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021 Argumente finden. Bei der Erstellung der Bilanz sollten zunächst beide Optionen durchgespielt werden. Wenn ein Unternehmer im Geschäftsjahr 2020 einen Verlust gemacht und dieser ins Jahr 2019 rückgetragen werden soll, dann sollte dieser Verlust nicht durch die Beihilfen geschmälert werden. Diesem steuerlichen Argument steht jedoch der eventuell für die Banken notwendige Ausweis eines höheren Gewinns im Jahr 2020 gegenüber, der durch eine Aktivierung der Zuschüsse im Jahr 2020 eintreten würde. Hier sollte man das Für und Wider abwägen.
Ein Fall ist einfach und eindeutig. Wenn ein Unternehmer Beihilfen für 2020 im Jahr 2020 beantragt hat und der Bewilligungsbescheid auch noch in diesem Jahr ergangen ist, ist die Gewinnerhöhung eindeutig im Jahr 2020 auszuweisen.