450 Euro-Job plus Vermietungs- oder Zinseinkünfte – Vorsicht bei der Familienversicherung!

Häufig ist in einer Partnerschaft nur ein Ehegatte berufstätig, solange die Kinder klein sind. Wenn diese aber größer werden, ist es oft so, dass sich dieser Partner einen sogenannten Minijob sucht. Worüber die wenigsten nachdenken, sind die Konsequenzen für die Krankenversicherung.

Die meisten Menschen sind nach wie vor gesetzlich krankenversichert. Wenn ein Ehegatte berufstätig und in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, ist ein nicht berufstätiger Ehegatte (und auch die Kinder) grundsätzlich als Familienmitglied beitragsfrei mitversichert, die sogenannte „Familienversicherung“. Das gilt aber nur, wenn der nicht berufstätige Ehegatte weniger als 425 Euro pro Monat Einkommen hat!

Diese beitragsfreie Familienversicherung ist in § 10 SGB V geregelt. Danach darf der Familienangehörige im Jahr 2017 maximal ein monatliches Einkommen in Höhe von 425 Euro haben. Für Minijobber gilt aus Vereinfachungsgründen ausnahmsweise eine Grenze von 450 Euro. Hat ein Ehepartner einen Minijob und schöpft die Höchstgrenze von 450 Euro voll aus, darf also kein weiteres Einkommen dazukommen. Wenn der Ehegatte aber vielleicht noch eine Eigentumswohnung hat und diese vermietet, würden positive Einkünfte – und seien sie auch noch so gering - zum Wegfall der beitragsfreien Familienversicherung führen. Das gilt natürlich für Zins- oder Dividendeneinkünfte, also für Erträge aus Kapitalanlagen, mit denen sich viele eine Altersvorsorge aufbauen. Oder wenn der nicht berufstätige Ehegatte eine Photovoltaikanlage installieren lässt.

Fazit: Wenn eine beitragsfreie Familienversicherung besteht, sollte man vor Antritt eines Minijobs immer prüfen, ob hierdurch nicht die Beitragsfreiheit gefährdet ist!

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