Heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs rechtfertigt fristlose Kündigung

Wenn ein Mitarbeiter ein Gespräch mit seinem Vorgesetzten heimlich mit seinem Smartphone aufzeichnet, dann verletzt er damit das Persönlichkeitsrecht seines Gegenübers. In einem aktuellen Urteil entschied das Hessische Landesarbeitsgericht nun, dass dies eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Im vorliegenden Fall hatte das LAG Hessen (Urteil v. 23.8.2017, 6 Sa 137/17) über die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters zu entscheiden, der Aufgrund beleidigender Äußerungen gegenüber Kollegen zu einem Personalgespräch unter anderem mit dem Leiter des Personalmanagements, der Personalreferentin und einem Betriebsratsmitglied eingeladen wurde und dieses heimlich mit seinem Smartphone aufnahm. Als dem Arbeitgeber dies bekannt wurde, kündigte er ihm außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer zunächst Klage beim Arbeitsgericht Frankfurt und im Anschluss legte er Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht ein.

Die außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung war hier gerechtfertigt, urteilte das LAG Hessen. Der Arbeitnehmer habe mit dem Mitschnitt seine ihm nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Pflicht, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, verletzt. Der Mitschnitt ist rechtswidrig, weil er gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 2 GG verstößt. Ebenso wie das Recht am eigenen Bild, so ist auch das Recht am gesprochenen Wort geschützt.

Nur weil das Smartphone des Arbeitnehmers deutlich sichtbar auf dem Tisch gelegen hat, steht das der Heimlichkeit des Mitschnitts nicht entgegen. Der Arbeitnehmer hätte hier ausdrücklich auf die Aktivierung der Audio-Funktion hinweisen müssen.

Da das Arbeitsverhältnis bereits vorher schwer belastet war – der Arbeitnehmer hatte bereits ein Jahr zuvor eine Abmahnung wegen Beleidigung von Kollegen erhalten – konnte trotz einer Betriebszugehörigkeit von rund 25 Jahren keine positive Prognose für das Arbeitsverhältnis gegeben werden. Somit konnte auch hier kein Grund für die Nichtzulässigkeit der fristlosen Kündigung gesehen werden.

 

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