Heimkosten als außergewöhnliche Belastung

Häufig ist im Alter ein Ehegatte auch mit professioneller Unterstützung nicht mehr in der Lage, seinen kranken Partner zu versorgen und zu pflegen. Um dann weiterhin zusammen leben zu können, gehen oftmals beide Ehepartner gemeinsam in ein Alten- oder Pflegeheim. Die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Pflegeleistungen können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Allerdings ist hiervon die sogenannte „Haushaltsersparnis“ abzuziehen, also der Betrag, der berücksichtigen soll, dass gewisse Kosten auch bei „normalen“ Haushalten anfallen würden und diese damit nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen. Aber ist in einem solchen Fall nur für einen oder für beide Ehepartner die „Haushaltsersparnis“ abzuziehen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 4.10.2017 (VI R 22/16) folgenden Fall entschieden. Die Ehefrau war nach einer Erkrankung unstreitig nicht mehr in der Lage, ihren pflegebedürftigen Ehemann und sich selbst zu versorgen und einen Haushalt zu führen. Daher wurde der Haushalt der Eheleute aufgelöst und die Eheleute zogen in ein Pflegeheim.

Die für die Unterbringung, Verpflegung und Pflegeleistungen entstandenen Kosten von rund 28.000 Euro minderten die Eheleute die Haushaltsersparnis und machten den Restbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend. Das zuständige Finanzamt war aber der Auffassung, die Heimkosten seien um jeweils eine Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten zu kürzen.

Gegen diesen zweifachen Abzug der Haushaltsersparnis klagten die Eheleute. In seinem Urteil verweist der BFH auf seine Rechtsprechung, nach der Krankheitskosen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen, als sie zusätzlich zu den „normalen“ Kosten erwachsen. Die Schätzung der Höhe der „Haushaltsersparnis“ beruht auf den üblichen Kosten eines Einpersonenhaushalts. Diese werden in ihren Mindestanforderungen durch den Unterhaltshöchstbetrag (für 2013: 8.130 EUR, für 2018: 9.000) typisiert abgebildet.

Wenn beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Pflege- oder Altenheim untergebracht sind, ist zwar grundsätzlich für jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen. Denn durch den Heimaufenthalt und die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts sind beide Ehegatten um dessen Fixkosten (Miete bzw. Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom und Wasser, Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten) entlastet. Würden die außergewöhnlichen Belastungen nur um eine Haushaltsersparnis gekürzt, würde eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung eintreten. Der BFH vertritt die Auffassung, dass, auch wenn die Lebenshaltungskosten nicht proportional zur Personenzahl im Haushalt steigen, die Berechnung der Haushaltsersparnis nach dem Unterhaltshöchstbetrag auch bei zwei Personen i. H. v. 2 x 8.130 EUR = 16.260 EUR nicht zu hoch sei. Die Typisierung sei auch im Fall zweier Personen realitätsgerecht.

Fazit:

Die „Haushaltsersparnis“ ist für jeden einzelnen im Pflege- oder Altenheim untergebrachten Steuerpflichtigen separat abzuziehen.

Hinweis 1:

Abzugsfähigkeit nur dann, wenn die Heimunterbringung krankheitsbedingt erfolgt

In seinem Urteil bestätigt der BFH nochmals, dass Kosten für die die Unterbringung in einem Heim nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn die Unterbringung auch tatsächlich krankheitsbedingt erfolgt.

Zwar ist ein formalisierter Nachweis (Amtsarzt, Medizinischer Dienst der KV) nicht Voraussetzung für die Anerkennung, kann aber im Zweifel auch nicht schaden. Allerdings kann die krankheitsbedingte Unterbringung auch aufgrund eines erst nachträglich ausgestellten ärztlichen Attests anerkannt werden.

Hinweis 2:

Die Haushaltsersparnis ist nur dann abzuziehen, wenn der Pflegebedürftige seinen normalen Haushalt auch tatsächlich auflöst (BFH, Urteil v. 15.4.2010, VI R 51/09, BStBl II 2010. 794). Wenn allerdings klar erkennbar ist, dass eine Rückkehr in die bisherige Wohnung nicht mehr in Betracht kommt, dürfte die Aufgabe der Wohnung – auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen psychischen Belastung – nach einer gewissen Zeit letztlich nicht unzumutbar sein.

Zurück