Unser Wochenthema: Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen - 3. Wann liegt eine haushaltsnahe Handwerkerleistung vor?

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen sind grundsätzlich alle handwerklichen Tätigkeiten, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Aber was ist zum Beispiel mit Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in der Regel nur von Fachkräften durchgeführt werden?

In jedem Haushalt fallen Tätigkeiten an, die nur von Fachkräften durchgeführt werden können oder dürfen. Dazu gehören zum Beispiel

die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen,

Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen oder

die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.

Diese Prüfungs- und Gutachterleistungen hat die Finanzverwaltung in ihrem neuen Schreiben nun weitestgehend als haushaltsnahe Handwerkerleistung anerkannt. Demnach ist die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr.

Auch bei Schornsteinfegerleistungen ist die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ausdrücklich wieder möglich. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.

Handelt es sich dagegen bei einer gutachterlichen Tätigkeit weder um eine Handwerkerleistung noch um eine haushaltsnahe Dienstleistung, kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht. Weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch zu den Handwerkerleistungen gehören z. B.:

Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen,

die Erstellung eines Energiepasses, sowie

Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z. B. zur Erlangung einer KfW-Förderung).

Wichtig: Keine Abzugsfähigkeit für Leistungen im Rahmen eines Neubaus!

Ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelne Maßnahme um Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Herstellungsaufwand handelt, ist nicht ausschlaggebend. Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme ist nach der Rechtsprechung vielmehr aus dem Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" zu bestimmen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind jedoch nicht begünstigt.

Auch hier gilt: Wer genaue wissen will, wie die Finanzverwaltung zur Einschätzung begünstigt oder nicht begünstigt steht, sollte sich Anhang 1 des BMF-Schreibens ansehen.

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2016-11-09-Paragraf-35a-EStG.pdf?__blob=publicationFile&v=4

 

 

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