Unser Wochenthema: Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen - 1. Wo hört der "Haushalt" auf?

Die meisten von uns kennen das: Wenn's klemmt oder tropft, muss der Handwerker ins Haus kommen. Welche Leistungen kann ich aber nun tatsächlich steuerlich geltend machen und welche nicht? Im Jahr 2014 hat die Finanzverwaltung dazu Stellung genommen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen an enge Voraussetzungen geknüpft. Weil der Bundesfinanzhof (BFH) als höchste richterliche Instanz hier aber mit vielen Einschränkungen nicht einverstanden war, musste die Finanzverwaltung ihre Stellungnahme anpassen. So hat sie unter anderem den Begriff „Haushalt“ erheblich ausgeweitet.

Wenn man ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, eine haushaltsnahe Dienstleistung oder eine haushaltsnahe Handwerkerleistung in Abzug bringen möchte, entbrennt häufig eine Diskussion mit dem Finanzamt, ob die Leistung auch tatsächlich „haushaltsnah“ ist.

Umstritten war bisher unter anderem die Begünstigung von Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze. Weil das Grundstück bzw. die Leitungen, an die angeschlossen werden musste, nicht zum „Haushalt“ gehörten, hat die Finanzverwaltung Hausanschlusskosten grundsätzlich nicht als haushaltsnahe Leistungen angesehen.

Wo also hört der Haushalt auf?

Aufgrund diverser Urteile des BFH, die sämtlich den Begriff des „Haushalts“ wesentlich weiter ausgelegt haben als die Finanzverwaltung, sah sich die Finanzverwaltung gezwungen, ihre Sichtweise anzupassen. So gehört künftig auch das angrenzende Grundstück zum „Haushalt“, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Das ermöglicht zum Beispiel den Abzug der Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen.

Grundsätzlich wird der räumliche Bereich, der zum Haushalt gehört, nach wie vor durch die Grundstücksgrenzen des eigenen Grundstücks abgesteckt. Aber ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund, erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.

Ein solcher unmittelbarer räumlicher Zusammenhang liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung aber nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben. Somit können neuerdings z. B. Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden, aber eben auch die Hausanschlusskosten an die öffentlichen Ver- oder Entsorgungsleitungen.

Das gilt aber nur, wenn keine Leistung im Rahmen einer Neubaumaßnahme vorliegt. Auch Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, will die Verwaltung auch nach dem neuen Erlass nicht begünstigen.

Anschluss ans Straßennetz ist nach wie vor umstritten

Nach rechtskräftigem Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg (Urteil v. 24.6.2015, 7 K 1356/14) sind auch Aufwendungen für eine "Zulegung" an das öffentliche Straßennetz berücksichtigungsfähig. Im Gegensatz dazu hat das FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 5.4.2015, 11 K 11018/15) entschieden, dass Anliegerbeiträge für die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen nicht steuerlich berücksichtigt werden können.

Auch Reparaturen in der Werkstatt nicht eindeutig geklärt

Nach rechtskräftigem Urteil des FG München sind Arbeitskosten eines Schreiners in dessen Werkstatt im Zusammenhang mit dem Austausch einer Haustür eine Handwerkerleistung im Sinne der Steuerermäßigung (Urteil v. 23.2.2015, 7 K 1242/13). Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz erfolgt das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahegelegenen Werkstatt des Handwerkers nicht "im Haushalt" des Steuerpflichtigen, sodass eine Steuerermäßigung nicht in Betracht kommt (Urteil v. 6.7.2016, 1 K 1252/16). Nicht zuletzt, weil die Werkstatt üblicherweise nicht auf dem Nachbargrundstück ist, dürfte auch die Verwaltung derartige "außerhäusigen" Aufwendungen unverändert nicht berücksichtigen.

Weitere Neuerungen, die insbesondere die Themengebiete „haushaltsnahe Dienstleistungen“ und „haushaltsnahe Handwerkerleistungen“ betreffen, werden wir Ihnen in den folgenden Tagen vorstellen.

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