Gutscheine: Wichtige Änderungen seit 01.01.2019

Gutscheine erfreuen sich beim Kunden immer größerer Beliebtheit. Aber des einen Freud, des ander’n Leid. Seit 1.1.2019 ist die in der Praxis sowieso schon nicht ganz einfache umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen nochmal komplizierter geworden.

Bei allen Gutscheinen, die seit Anfang des Jahres ausgegeben werden, muss unterschieden werden, ob es sich um Einzweck- oder Mehrzweck-Gutscheine handelt.

1. Einzweck-Gutschein

Ein Einzweck-Gutschein kann wirklich nur für eine ganz bestimmte Sache eingelöst werden („Gutschein für einen Bowling-Abend im Bowlingcenter Peter Schmitz“). Der Verkauf eines solchen Gutscheins wird umsatzsteuerlich genauso behandelt wie der Verkauf der Sache selbst. Es wird also Umsatzsteuer fällig. Wird der Gutschein eingelöst, erfolgt dies umsatzsteuerneutral.

Beispiel:

Peter Schmitz kauft im Kosmetikstudio am 20.12.2018 einen Gutschein für eine halbstündige Gesichtsbehandlung für 30 Euro. Mitte Januar 2019 löst seine Frau Maria den Gutschein ein.

Die Kosmetikerin muss die Ausgabe des Gutscheins am 20.12.2018 umsatzversteuern und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2018 angeben. Die Einlösung Mitte Januar erfolgt dann umsatzsteuerneutral.

Nicht ausdrücklich geregelt wurde was passiert, wenn der Gutschein nicht eingelöst wird? Wir empfehlen hier eine zweijährige Wartezeit. Wenn der Gutschein in dieser Zeit nicht eingelöst wurde, ist damit auch nicht mehr zu rechnen. Dadurch erhalten Sie mangels Leistung die bereits gezahlte Umsatzsteuer zurück.

2. Mehrzweck-Gutschein

Bei den Mehrzweck-Gutscheinen handelt es sich in der Regel um Wertgutscheine. Diese werden als Zahlungsmittel eingestuft und lösen keine Umsatzsteuer beim Verkauf des Gutscheins aus, sehr wohl aber bei der Einlösung.

Beispiel:

Maria Schmitz kauft im Baumarkt am 02.12.2018 einen Gutschein im Wert von 50 Euro. Mit diesem Gutschein können Waren des gesamten Sortiments gekauft werden. Ihr Mann Peter kauft im Februar 2019 einen neuen Akkuschrauber und nutzt bei der Zahlung den Gutschein.

Der Baumarkt muss die Umsatzsteuer erst bei der Einlösung des Gutscheins, also bei Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar 2019 abführen.

3. Rabatt-Gutschein

Um dem Ganzen dann noch die Krone aufzusetzen, gibt es auch noch die Rabattgutscheine. Diese lauten in der Regel: „Gegen Vorlage dieses Gutscheins erhalten Sie im Januar 20 Prozent Rabatt auf unser gesamtes Sortiment“. Diese Rabattgutscheine sind umsatzsteuerlich neutral.

Also: In der Praxis muss nun nicht nur festgehalten werden, wann welcher Gutschein ausgegeben wurde. Es muss auch eindeutig festgehalten werden, ob es sich um einen Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein handelt. Normalerweise vereinfacht es die Handhabe enorm, wenn nur eine Art von Gutscheinen ausgegeben wird.

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