„Grau“ importiertes Auto kann teuer werden

Gerade in Deutschland gibt es viele Autoliebhaber. Besonders beliebt sind Raritäten, also Fahrzeuge, von denen nur wenige gebaut wurden. So hat ein Unternehmer im Jahr 2013 einen Ford Mustang Shelby GT 500 für 78.900 Euro gekauft. Da Ford USA dieses Modell in Deutschland nicht offiziell verkauft, gibt es auch keinen offiziellen „inländischen Bruttolistenneupreis“. Wie ist also hier die Privatnutzung nach der 1%-Methode zu ermitteln?

Unser Unternehmer ging wie folgt vor. Er nahm den US-amerikanischen Listenpreis von umgerechnet 53.977 Euro als Bemessungsgrundlage und berechnete den geldwerten Vorteil für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb auf dieser Basis.

Das Finanzamt sah das aber anders. Seiner Meinung nach müsse man den inländischen Preis schätzen. Dafür zog das Finanzamt einfach die Anschaffungskosten heran (78.900 Euro).

Das Ganze ging vor Gericht. Ergebnis: Das Finanzamt bekam Recht. Die Ein-Prozent-Regel muss also auf Basis von 78.900 Euro und nicht auf Basis von dem umgerechneten Dollarpreis in den USA versteuert werden. (FG Niedersachsen, 16.11.16, 9 K 264/15; Revision zugelassen)

Tipp: Dieses Urteil kann sich natürlich auch zugunsten des Unternehmers auswirken. Demnach müsste dann, wenn ein Import-Auto ohne inländischen Listenpreis sehr günstig gekauft wird, auch der niedrigere Kaufpreis anzusetzen sein.

 

Zurück