Google gibt Entwarnung: Keine Quellensteuer für Online-Werbung

Findige Betriebsprüfer hatten eine neue Einnahmequelle gefunden. Viele Unternehmen nutzen Google Ads (früher: AdWords), um über diese Suchmaschine für sich zu werben. Da sich der europäische Firmensitz von Google in Irland befindet, waren diese Betriebsprüfer der Meinung, hier sei bei Zahlung 15 % Quellensteuer einzubehalten und an das deutsche Finanzamt zu zahlen.

Die Betriebsprüfer aus München hatten die Onlinewerbung über Google Ads als Entgelt für die „Nutzung der Algorithmen von Google“ eingestuft. Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen Vergütungen für die Überlassung von Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten usw., die an einen beschränkt Steuerpflichtigen gezahlt werden, in Deutschland einer 15 %igen Quellensteuer. Diese hätten die deutschen Unternehmen, die Werbung über Google Ads machen, entsprechend einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Nachdem dieser Fall aufgrund der Reichweite dieser Rechtsauffassung ziemliche Wellen geschlagen hatte, hat das Bayerische Staatsministeriums der Finanzen nun Entwarnung gegeben. Eine Beratschlagung auf Bund-Länder-Ebene hat ergeben, dass inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen.

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