Gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug
Einige gesetzliche Krankenkasse erstatten im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten seine selbstgetragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen. Bisher hat die Finanzverwaltung diese Kosten immer als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen angesehen und den Sonderausgabenabzug entsprechend gemindert. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Auffassung allerdings widersprochen.
Im Urteilsfall hatten die Kläger Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht. Ihre Krankenkasse bot zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens ein Bonusprogramm an. Im entschiedenen Fall bekamen die Versicherten, die bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen hatten, einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 EUR für Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert worden waren.
Der BFH hat nun entschieden, dass die Bonuszahlung nicht dazu führt, dass sich an der Beitragslast der Versicherten etwas ändert. Die Zahlung habe ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Die Bonuszahlung stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stelle eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar. Dem steht aus Sicht des BFH auch nicht entgegen, dass die Krankenkasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens übermittelt hatte. Dem kommt nach der Entscheidung des BFH keine Bindungswirkung zu.