Genügt die Einreichung der Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt zur Wahrung der Abgabefrist?

Wenn der Fehlerteufel unterwegs ist, dann auch richtig. Am letzten Tag der Antragsfrist wird die Steuererklärung in den Briefkasten eines für diesen Fall nicht zuständigen Finanzamts eingeworfen. Muss das Finanzamt die Veranlagung trotzdem durchführen?

Hierzu hat das Finanzgericht Köln aktuell in zwei Fällen entschieden, dass der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist selbst dann fristwahrend ist, wenn er beim unzuständigen Finanzamt erfolgt.

FG Köln, Urteile v. 23.5.2017, 1 K 1637/14 und 1 K 1638/14, veröffentlicht am 16.10.2017

Allerdings wurde in beiden Fällen Revision eingelegt. Die Verfahren werden beim BFH unter den Aktenzeichen VI R 37/17 und VI R 38/17 geführt.

 

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