Gemeinnützige Vereine: Vorsicht wenn Frauen – oder Männer – als Mitglieder nicht zugelassen sind

Viele Menschen engagieren sich – meist ehrenamtlich - in einem Verein. Vielleicht sind auch Sie Mitglied in einem Männergesangverein? Oder in einem Frauenchor? Dann sollten Sie ganz schnell die Satzung prüfen und eventuell anpassen. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) als höchste richterliche Instanz in Sachen Steuern hat einer Freimaurerloge die Gemeinnützigkeit aberkannt, weil er keine Frauen als Mitglieder aufnimmt und in einer aktuellen Pressemitteilung angedeutet, dass dieses Urteil auf alle Vereine anwendbar ist.

In seinem Urteil vom 17. Mai 2017 (Aktenzeichen V R 52/15) hat der BFH ganz klar festgestellt, dass ein Verein, der Frauen – oder eben auch Männer – ohne zwingenden Grund als Mitglieder ausschließt, nicht der „Förderung der Allgemeinheit“ dienen kann. Damit ist dessen Gemeinnützigkeit ausgeschlossen.

Zwar weiß man nicht, worin ein „zwingender Grund“ für die Ungleichbehandlung liegen kann. Aber man kann davon ausgehen, dass in Zukunft die Gemeinnützigkeit von Männergesangvereinen, Frauenchören oder Schützenbrüderschaften, die nur ein Geschlecht als Mitglieder zulassen, von der Finanzverwaltung überprüft wird. Ob diese dann zum Entschluss kommen wird, dass es durchaus einen sachlichen „zwingenden“ Grund gibt, in einem Frauenchor keine Männer zuzulassen, weil eine Männerstimme in einem Frauenchor nun mal nichts verloren hat, bleibt abzuwarten. Insbesondere bei Schützenvereinen oder ähnlichen Organisationen, die keine Frauen als Mitglieder zulassen, dürfte eine sachliche Begründung allerdings schwerfallen.

 

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