Gehört die Wohnung am Studienort zu den Werbungskosten?

Wie bereits mehrfach besprochen, können die Kosten für eine zweite Ausbildung grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Dazu gehören z. B. auch die Kosten eines Masterstudiums. Hier gilt das abgeschlossene Bachelorstudium als Erststudium. Aber was ist mit der Wohnung am Studienort? Lässt sich diese im Masterstudium auch geltend machen?

Viele halten es für selbstverständlich, dass während eines Masterstudiums auch die Kosten für die Wohnung am Studienort als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Aber ganz so selbstverständlich ist das nicht. Diese Kosten kann man nämlich nur dann absetzen, wenn man am Heimatort eine eigene Wohnung hat („doppelte Haushaltsführung“). Das alte Kinderzimmer im Haus der Eltern reicht hierfür nicht. (FG Münster, 24.01.18, 7 K 1007/17 E, Beck RS 18, 1205)

Beispiel 1:

Peter Schmitz hat eine Wohnung in Heimbach. Er studiert in Münster, wo er an der Uni nach abgeschlossenem Bachelor seinen Master macht. Er kann die Kosten des Zimmers in Münster absetzen.

Beispiel 2:

Maria Müller studiert an der Uni Köln BWL. Sie hat ein Zimmer bei ihren Eltern in Heimbach und fährt jeden Tag nach Köln. Im Jahr 2018 studiert sie ein Semester an der Stanford University, wo sie eine Wohnung mietet. Maria kann die Kosten für die Wohnung in den USA nicht geltend machen, weil sie in Deutschland keine eigene Wohnung hat.

 

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