Gehören Abrisskosten zur Beendigung der vorherigen oder zur Vorbereitung der künftigen Nutzung?

Es ist quasi wie die Frage, ob zuerst das Huhn da war oder das Ei: Wenn ein Gewerbebau, der bisher umsatzsteuerpflichtig genutzt wurde, abgerissen wird, um anschließend darauf ein Mehrfamilienhaus zu errichten, das umsatzsteuerfrei vermietet werden soll, kann man dann aus den Abrisskosten die Vorsteuer ziehen oder nicht?

Ein Unternehmer riss sein Betriebsgebäude ab, um anschließend ein Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück zu errichten. Er verlangte den Vorsteuerabzug aus den Abrisskosten, weil er hierin die Beendigung seiner bisherigen umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit sah.

Aber: Das Finanzamt - und im Klageverfahren leider auch das Finanzgericht – sahen das jedoch anders: Maßgeblich sei immer, wie die Immobilie zukünftig genutzt werde. Und wenn es sich hierbei um eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit handelt (= Bau und Vermietung von Wohnungen), resultiert daraus eben kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (FG Schleswig-Holstein, 10.07.18, 4 K 10124/16).

Also war doch zuerst das Huhn da ...

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