Gefährlich: Wann ist ein freier Mitarbeiter scheinselbständig?

Ein heikles Thema ist nach wie vor die Scheinselbständigkeit. Wann besteht die Gefahr, dass ein freier Mitarbeiter als Scheinselbständiger eingestuft und damit sozialversicherungspflichtig wie ein Arbeitnehmer behandelt wird?

Beispiel:

Eine Frau wurde als freie Mitarbeiterin für einen Immobilienmakler tätig. Sie erhielt nur ein Entgelt in Form einer Erfolgsprovision, nämlich nur dann, wenn aufgrund ihrer Tätigkeit tatsächlich ein Immobiliengeschäft abgeschlossen wurde. Nach außen trat sie allerdings nicht als Selbständige auf, sondern immer nur unter dem Logo des Immobilienmaklers. Das genügte einem Sozialversicherungsprüfer, um sie als Scheinselbständige und damit als sozialversicherungspflichtige Arbeiternehmerin einzustufen.

Begründung: Sie sei nach außen nicht als Selbstständige erkennbar gewesen.

Das Gericht sah die Sache allerdings anders: Die Frau sei in ihrer zeitlichen Einteilung völlig frei gewesen und hätte Art und Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen können. Es hätte auch keinerlei Weisungen von der Geschäftsleitung gegeben, wie sie ihre Tätigkeit ausüben musste. Unternehmerrisiko habe sie auch zu tragen, denn wenn ihre Vertriebsbemühungen erfolglos blieben, habe sie umsonst gearbeitet.

Das Urteil: Keine Scheinselbstständigkeit, sondern eine echte freie Mitarbeiterin, die sozialversicherungsfrei ist. (Landessozialgericht Baden-Württemberg, 26.07.16, L 11 R 3845/15)

Fazit: Ein freier Mitarbeiter muss nach außen nicht als Selbständiger erkennbar sein, aber es ist wichtig, dass er sich seine Arbeitszeit und auch den Ort seiner Arbeit frei einteilen kann. Werden ihm hier bestimmte Vorschriften gemacht (z. B. Mindest-Anwesenheitszeiten im Büro), dann sieht es übel aus und derjenige könnte dann doch als Arbeitnehmer mit Sozialabgabenpflicht eingestuft werden.

 

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