Für Luxuswagen kann der Vorsteuerabzug gekürzt werden

Wenn dem Geschäftsführer einer Zahnlabor-GmbH durch die Gesellschafter dieser GmbH – Zahnärzte, die rein zufällig auch noch seine Eltern sind – ein Ferrari als Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, so kann das Finanzamt hier auch schon mal bösartigerweise den Vorsteuerabzug (teilweise) versagen.

Folgenden Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg zu entscheiden. Ein Zahnarztehepaar war gleichzeitig Gesellschafter einer Zahnlabor-GmbH. Geschäftsführer dieser GmbH war der Sohn des Zahnarztehepaares, ein ausgesprochener Ferrari-Fan. Daher kaufte die GmbH ihm einen solchen als Geschäftsführerfahrzeug.

Der Sohn führte Fahrtenbuch. Demnach verwendete er den Ferrari vor allem für Fahrten zum Steuerberater, zu den Banken und zu Fortbildungsveranstaltungen. Des Weiteren fuhr er gelegentlich Autorennen. Gegenüber dem Finanzamt gab er an, dadurch habe er versucht, Kunden für sein Zahnlabor zu akquirieren. Diese Argumente überzeugten das Finanzgericht Baden-Württemberg jedoch nicht. Es hielt den Ferrari für den Geschäftsführer einer kleinen GmbH für übertrieben und kürzte den Vorsteuerabzug auf ein „angemessenes“ Niveau.

Tipp:

Fahrzeuge deutscher Nobelmarken bekommt man beim Finanzamt grundsätzlich ganz gut durch - zumindest besser als italienische Supersportwagen.

Außerdem sollte ein gewisses Verhältnis zwischen Repräsentationsaufwand und dessen Auswirkung auf die Kundengewinnung vorhanden sein. Die Argumentation des Sohnemanns war vermutlich schon alleine deshalb nicht sehr überzeugend, weil trotz der angeblichen ausgeprägten Akquisetätigkeit auf der Rennstrecke die elterliche Zahnarztpraxis der einzige Kunde des Zahnlabors geblieben war. (FG Baden-Württemberg, 06.06.16, 1 K 3386/15)

 

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