Fristen und Fristverlängerung für die Steuererklärungen des Jahres 2017

Wie jedes Jahr hat die Finanzverwaltung die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2017 und mögliche Fristverlängerungen bekannt gegeben.

Grundsätzlich gilt für die Abgabe der Erklärungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer und zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung die Abgabefrist bis zum 31.5.2018.

Eine Ausnahme gilt jedoch für die Umsatzsteuererklärung, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Jahr 2017 geendet hat. In einem solchen Fall ist die Umsatzsteuererklärung einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben.

Wenn ein Steuerpflichtiger einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hat und den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt (z.B. jeweils bis zum 30.06.), endet die Frist nicht vor Ablauf des 5. Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt.

Fristverlängerung bei Erstellung der Erklärungen durch Steuerberater

Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Steuerberater oder andere im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist zur Einreichung der Steuererklärung in der Regel allgemein bis zum 31.12.2018 verlängert

In begründeten Einzelfällen kann beantragt werden, die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28.2.2019 zu verlängern.

Besondere Regelungen gelten bei Gewinnermittlung aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr. Hier ist eine Fristverlängerung bis zum 31.5.2019 möglich und in begründeten Einzelfällen nochmal bis zum 31.7.2019.

Vorabanforderung seitens der Finanzämter möglich

Allerdings sind die Finanzämter dazu berechtigt, Erklärungen auch vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit macht das Finanzamt insbesondere Gebrauch, wenn

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
  • hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Was passiert, wenn eine Frist versäumt wird?

Wenn die Abgabefristen nicht eingehalten werden, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (§§ 328 ff.). Bleibt dies erfolglos, kann es eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ankündigen und durchführen (§162 AO). Legt der Steuerpflichtige gegen den Schätzungsbescheid Einspruch ein, kann die Finanzverwaltung von der Fristsetzung nach § 364b AO Gebrauch machen, wonach Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Fristablauf vorgelegt werden, nicht berücksichtigt werden. Unabhängig hiervon kann sie auch einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO).

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