Fort- und Weiterbildung: Sind Zuzahlungen des Arbeitgebers steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Regelmäßige Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind in vielen Berufen Voraussetzung für qualitativ hochwertige Arbeit. Häufig übernimmt der Arbeitgeber daher die Kosten für die Weiterbildungsmaßnahmen. Kann es sich bei einer Erstattung von Kosten, die ein Mitarbeiter für eine Bildungsmaßnahme aufgewendet hat, um steuerpflichtigen Arbeitslohn handeln?

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme eines Arbeitnehmers immer dann übernehmen, wenn diese ganz überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Dann führt die Kostenübernahme grundsätzlich auch nicht zu steuerbarem Arbeitslohn.

Allerdings haben einige Arbeitgeber auch hieraus ein Steuersparmodell entworfen. So gibt es in der Praxis Fallgestaltungen, in denen der Arbeitnehmer die Kosten für die Bildungsmaßnahmen (zunächst) selber übernimmt und im Jahr der Zahlung als Werbungskosten steuermindernd abzieht.

Einige Zeit später – die Veranlagungen der Mitarbeiter sind dann in der Regel bereits bestandskräftig – erstattet der Arbeitgeber dem Mitarbeiter dann die Kosten der Maßnahme in voller Höhe.

Hier stellt sich die Frage, wie diese Kostenübernahme ertragsteuerlich zu behandeln ist. So hat die Oberfinanzdirektion (OFD) NRW ihre Finanzämter angewiesen, diese Erstattungsbeträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu behandeln.

Hinweis:

Diese Fallgestaltungen – in der Regel ohne direkten steuerlichen Hintergrund – gibt es häufig auch bei berufsbegleitenden Fortbildungen. So werden z. B. häufig Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen, dass der Arbeitnehmer die Kosten des Studiums übernimmt. Erst nach bestandener Abschlussprüfung erstattet der Arbeitgeber einen Teil – oder sogar alle – Kosten.

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