Festlohn im Minijob: Müssen die Stunden trotzdem aufgezeichnet werden?

Bei der Auftragserteilung an einen Gewerbetreibenden ist es üblich: Man vereinbart ein bestimmtes Entgelt für eine bestimmte Leistung – wie lange der Auftragnehmer für seine Arbeiten benötigt, ist grundsätzlich uninteressant. Geht das auch bei Minijobbern?

Beispiel:

Peter Schmitz hat seit Jahren die Gebäudereinigung Siegfried Sauber mit der Reinigung seiner Büroräume beauftragt. Hierfür stellt ihm die Firma Sauber jeden Monat 250 Euro in Rechnung. Wie lange die Reinigung dauert, ist Peter Schmitz gleichgültig, wichtig ist, dass die Räume sauber sind. Aufzeichnungen über eventuelle Arbeitszeiten führt er nicht - muss er auch nicht führen.

Im Juli 2017 kommt Renate Reinlich zu Herrn Schmitz und bietet ihm an, seine Büroräume für 200 Euro pro Monat zu reinigen. Herr Schmitz ist einverstanden und meldet Renate Reinlich als Minijobberin mit einem monatlichen Entgelt von 200 Euro an. Frau Reinlich hat einen Schlüssel und kommt immer samstags, wenn niemand in der Firma ist. Eine bestimmte Stundenzahl ist nicht vereinbart, lediglich dass Frau Reinlich 200 Euro erhält und das Büro anschließend sauber sein soll. Muss Peter Schmitz trotzdem die Arbeitszeiten aufzeichnen?

Die Antwort ist eindeutig ja. Grundsätzlich gilt hier: Auch wenn ein Festlohn vereinbart ist, kommen Sie um die Stundenaufzeichnungspflichten bei Minijobbern nicht herum, auch wenn es manchmal dem gesunden Menschenverstand widerspricht. Aber: Die Aufzeichnungen können auch vom Arbeitnehmer geführt werden! Also kann die Renate Reinlich durchaus auch selber notieren, wann und wie lange sie samstags geputzt hat. Peter Schmitz ist aber dafür verantwortlich, dass sie es überhaupt macht und dass die Aufzeichnungen zutreffend sind. Und auch dafür, dass ihr Verdienst über dem Mindestlohn liegt.

 

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