Ferienwohnung I: Wann kann man von einer Überschusserzielungsabsicht ausgehen?

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Eigentümer dadurch (positive) Einkünfte erzielen will. Zumindest, wenn die ortsüblichen Vermietungstage nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 v.H.) unterschritten werden. Dadurch entsteht Steuerpflicht. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass auch Verluste steuerlich geltend gemacht werden können. Es besteht somit dem Grunde nach eine stark vereinfachende und sehr positive Rechtslage für den Steuerpflichtigen. Was aber, wenn es keine ortsüblichen Vermietungstage zum Vergleichen gibt?

Mit dieser interessanten Frage hat sich das Finanzgericht (FG) Nürnberg in seiner Entscheidung vom 26.4.2016 - 1 K 852/15 auseinandersetzten müssen. Im vorliegenden Fall war eine ortsübliche Vermietungszeit nicht feststellbar, ebenso wenig gab es aber private Motive für die Ferienwohnung.

Dabei ist das FG Nürnberg zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Vermietungs- und Überschusserzielungsabsicht - trotz negativer Überschussprognose - bereits deshalb vorliegt, weil die Kläger alles Zumutbare und Mögliche für eine erfolgreiche Vermietung unternommen haben und keine privaten Motive für die Renovierung und den Ausbau des Objektes vorgelegen haben.

Die Entscheidung des FG Nürnberg ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Aus diesem Grund hat das FG Nürnberg die Revision auch zugelassen. Sie ist unter dem AZ IX R 23/16 beim BFH anhängig.

In einschlägigen Fallgestaltungen sollten Streitfälle im Hinblick auf die Revision offen gehalten werden.

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