Familienversichert? Vorsicht bei weiteren Einkünften wie z. B. Mieten

Gerade auf dem Land geben Ehefrauen häufig ihren Beruf auf, um sich um Haushalt und Kinder zu kümmern. Ist der berufstätige Ehepartner in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, greift hier die sogenannte Familienversicherung, in der Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei mitversichert werden können. Aber Vorsicht: Entgegen der landläufigen Meinung sind es nicht nur Arbeitseinkünfte, die der Familienversicherung entgegenstehen.

Wenn ein Ehepartner in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Mitglied ist, sind Familienangehörige kostenfrei mitversichert, wenn sie eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Im Jahr 2019 liegt diese bei 445 Euro. Lediglich bei sogenannten Minijobs gilt eine Einkommensgrenze von 450 Euro. Wird diese Grenze überschritten, ist eine Familienversicherung nicht mehr möglich.

Allerdings machen viele den Fehler und berechnen nur ihre Arbeitseinkünfte. Soweit also „nur“ ein Minijob ausgeübt wird, gehen sie davon aus, dass die Familienversicherung nicht gefährdet ist. Allerdings sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass andere Einkünfte, z. B. Mieten, Zinsen oder sonstige Kapitaleinkünfte ebenso für die Überprüfung der Einkommensgrenze berücksichtigt werden wie ein Nebengewerbe.

Häufig ist es so, dass zwar eigentlich keine Familienversicherung mehr vorliegt, weil der Ehepartner eben zu hohe Einkünfte hat, dass die Krankenkasse dies aber nicht weiß. Bisher konnte die Krankenkasse dann immer nur für die Zukunft die Familienversicherung aberkennen und für ein Familienmitglied eigene Beiträge festsetzen. Nun hat aber das Sozialgericht (SG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 25.01.2018 (S 8 KR 412/16 – nicht rechtskräftig –) entschieden, dass eine Krankenkasse die Familienversicherung sogar rückwirkend aberkennen kann.

Im vorliegenden Fall hatte eine 78-jährige aus Wuppertal geklagt, deren Krankenkasse die Familienversicherung aberkannt hatte, weil sie zusätzlich zu einem Minijob (325 Euro monatlich) noch Mieteinkünfte hatte. Die damalige Einkommensgrenze von 365 Euro wurde dadurch überschritten. Die Klägerin führte an, dass sie zwar formal Miteigentümerin von drei Immobilien sei. Die Mietzahlungen für diese Immobilien würden jedoch alleine ihrem Ehemann zustehen.

Das SG Düsseldorf sah dies jedoch anders und rechnete der Klägerin die Hälfte der Mieteinnahmen zu. Die einkommenssteuerrechtliche Zuordnung sei dabei auch für die Sozialversicherung maßgeblich. Aufgrund der Zuordnung der Einnahmen überschreite die Klägerin die Einkommensgrenze der Familienversicherung erheblich. Da die Klägerin ihre Einnahmen verschwiegen habe, sei ihr Vertrauen in den Bestand der Familienversicherung auch nicht schützenswert gewesen. Die Entscheidung der Krankenkasse war somit korrekt.

Fazit:

Vorsicht bei zusätzlichem Einkommen, wenn man familienversichert ist. Die Krankenkasse kann die Familienversicherung – auch rückwirkend! – aberkennen!

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