Fahrzeugwerbung als „Nettolohnoptimierung“ gekippt?

Es ist ein beliebtes Modell zur „Nettolohnoptimierung“. Ein Mitarbeiter bringt einen Werbeaufkleber seines Arbeitgebers an seinem privaten Fahrzeug an und bekommt hierfür eine monatliche Vergütung. Da es sich hierbei nicht um Arbeitslohn, sondern um einen Werbekostenzuschuss und damit um sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG handelt, unterliegen diese bis zur Höhe von 256 Euro nicht der Einkommensteuer.

Vor diesem Hintergrund ist eine Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät auf die Idee gekommen, hieraus ein Konzept zur Lohnsteueroptimierung erarbeiten lassen. Auf die Fahrzeuge der Arbeitnehmer wurde ein Logo der Sozietät aufgebracht. Dafür erhielten die Mitarbeiter einen Werbekostenzuschuss.

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 23.11.2016 2 K 1180/16 entschieden, dass es sich hier um eine reine Gestaltungsmaßnahme zur Vermeidung einer steuerlichen Belastung handelt und daher der Werbekostenzuschuss als Lohnbestandteil zu behandeln ist.

Zwar wurde gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH VI R 21/17) eingelegt. Aufgrund des vorliegenden Urteils sollte jedoch bei entsprechenden Fallgestaltungen sehr zurückhaltend beraten werden.

 

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