Entfällt bei einem Auslandsstudium der Werbungskostenabzug, wenn der inländische Hausstand aufgelöst wird?

Viele Studentinnen und Studenten legen während ihres Studiums an einer inländischen Hochschule vorübergehend ein oder mehrere Auslandssemester oder –praktika ein. Aus Kostengründen wird der inländische Hausstand in dieser Zeit nicht selten aufgelöst. Nun hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden, dass in einem solchen Fall die Aufwendungen für die ausländische Unterkunft und Verpflegung nicht steuermindernd geltend gemacht werden können.

Geklagt hatte eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin, die ein Auslandssemester eingelegt hatte und in ihrer Steuererklärung die Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend gemacht hatte. Das Finanzamt – und ihm folgend auch das FG Münster mit Urteil vom 24. Januar 2018 (7 K 1007/17 E) – hatte den Abzug abgelehnt mit der Begründung, dass dieser nur für Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung möglich sei. Und da die Studentin während ihres Auslandsaufenthalts ihren inländischen Hausstand aufgegeben hatte, liege ebendiese nicht vor.

Vielmehr sei die ausländische Universität zur ersten Tätigkeitsstätte der Studentin geworden. Das gelte auch bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt für Zwecke eines Auslandssemesters und nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

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