Endlich mal etwas Gutes zum Thema Liebhaberei: Keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit

Ein immer wieder beliebtes Thema ist die sogenannte „Liebhaberei“. Wenn z. B. ein selbständig ausgeübter Nebenerwerb oder eine Ferienwohnung über mehrere Jahre Verluste erwirtschaften, kann es sein, dass das Finanzamt die Steuerpflicht der Einkünfte anzweifelt – mit der Konsequenz, dass rückwirkend sämtliche steuerlichen Verluste aus dieser Tätigkeit aberkannt werden. Das führt meistens zu empfindlichen Steuernachzahlungen. Jetzt hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden, dass eine solche Änderung aber nicht zeitlich unbegrenzt rückwirkend möglich ist.

Der zu beurteilende Fall war wie folgt. Ein Ehepaar machte seit 1998 Verluste für eine Ferienwohnung geltend, die sowohl von dem Ehepaar selbst genutzt als auch vermietet wurde. Das Finanzamt erkannte diese negativen Einkünfte zunächst an, erließ die Steuerbescheide aber vorläufig nach § 165 AO, um die Frage der Liebhaberei später abschließend klären zu können. Im Jahr 2000 hatte das Ehepaar dem Finanzamt eine Überschussprognose bis 2029 eingereicht, aus der ein Totalüberschuss hervorging. Dies ergab sich im Wesentlichen aus dem Rückgang der Schuldzinsen, weil die Tilgung des zugrunde liegenden Darlehens geplant war. Nachdem die Schuldzinsen tatsächlich nahezu vollständig weggefallen waren, erklärten die Kläger für die Jahre 2010 bis 2012 positive Einkünfte aus der Ferienwohnung.

Erst bei der Veranlagung für das Jahr 2012 erstellte das Finanzamt selber eine Prognoseberechnung. Aus dieser ergab sich trotz der geminderten Schuldzinsen kein Totalüberschuss. Daraufhin änderte es die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 1998 bis 2004. Hiergegen erhob das Ehepaar Klage und beriefen sich auf Festsetzungsverjährung.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.

Mit Urteil vom 21. Februar 2018, AZ 7 K 288/16 entschied das FG Münster, dass eine Änderung von Steuerbescheiden, die wegen Liebhaberei bei einer Ferienwohnung vorläufig ergangen waren, zulasten des Steuerpflichtigen nur so lange möglich ist, wie nicht alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen bekannt sind. Zum Zeitpunkt der Änderung war aber mehr als ein Jahr ab Beseitigung der Ungewissheit im Sinne von § 165 AO verstrichen.

Die erst im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2012 vom Finanzamt erstellte Überschussprognose enthalte keine Berechnungsgrundlage, bei der im Rahmen der Veranlagung für 2010 noch eine Ungewissheit bestanden habe. Dementsprechend hätte diese Prognose bereits zwei Jahre früher erstellt werden können. Der Ablauf der Festsetzungsfrist könne nicht von der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt abhängig gemacht werden.

 

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