Endlich herrscht Klarheit: Rechnungsberichtigungen wirken zurück

Insbesondere bei Betriebsprüfungen kommt es immer wieder vor, dass der Prüfer formelle Mängel auf Rechnungen findet. Meist handelt es sich dabei um eine fehlende oder falsche Rechnungs- oder Steuernummer. Natürlich kann man in der Regel diese Rechnungen vom Aussteller berichtigen lassen. Dabei spielt es aber eine große Rolle, ob diese Berichtigung zurückwirkt.

Bisher waren die Betriebsprüfer nämlich der Meinung, dass man den Vorsteuerabzug erst in dem Monat geltend machen kann, in dem die richtige Rechnung vorliegt. Das hatte zur Konsequenz, dass der Vorsteuerabzug zunächst versagt und erst bei Vorliegen der korrekten Rechnung wieder vorgenommen wurde. Das hatte nicht unerhebliche Zinswirkungen. die mit immerhin sechs Prozent pro Jahr zu Buche schlägt. 

Der Europäische Gerichtshof hat nun jedoch entschieden, dass die Berichtigung einer Rechnung zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurückwirkt.

Beispiel: Im September 2011 wurden 10.000 Euro Vorsteuerabzug für eine Rechnung geltend gemacht, bei der die Steuernummer fehlte. Bei einer Betriebsprüfung im September 2016 fällt das auf und man lässt die Rechnung sofort noch im selben Monat korrigieren. Dann bleibt es beim Vorsteuerabzug im September 2011. Die Verzinsung der 10.000 Euro mit sechs Prozent pro Jahr entfällt damit. (EuGH, 15.09.16, C 518/14 „Senatex“)

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