Endlich Biergartenwetter! Bei spontan eingestellten Aushilfskräften an Sofortmeldung denken!

Der Frühling ist nun doch noch gekommen – und endlich haben alle auch wieder Lust auf Biergärten und Frühlingsfeste. Aber Vorsicht: Oft muss für spontan eingestellte Aushilfskräfte eine Sofortmeldung abgeben werden! Sonst ist es mit guten Frühlingslaune schnell vorbei.

Der Gesetzgeber hat schon vor Jahren festgelegt, dass in allen Wirtschaftsbereichen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit vorliegt, der Arbeitgeber spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung eine sogenannte Sofortmeldung abgeben muss. Dies gilt auch – und besonders – für Aushilfen. Wird diese Sofortmeldung zu spät oder gar nicht abgegeben, drohen bei einer Prüfung durch den Zoll empfindliche Bußgelder.

Welche Branchen sind sofortmeldepflichtig?

Wenn man an Sofortmeldungspflicht denkt, hat man sofort das Gaststätten- oder Baugewerbe vor Augen. Aber auch Hotels und Pensionen sind sofortmeldepflichtig, ebenso wie Speditions-, Transport- und Logistikunternehmen. Auch sämtliche Sparten der Personenbeförderung wie zum Beispiel Bahn- und Busbetriebe, Taxiunternehmen sowie Berg- und Seilbahnen sind zur Abgabe einer Sofortmeldung verpflichtet.

Aufgenommen in den Katalog der meldepflichtigen Bereiche wurden zudem Gebäudereiniger, die Fleischwirtschaft und alle Unternehmen, die sich im Auf- und Abbau von Messen beteiligen.

Deutsche Rentenversicherung als Empfänger der Sofortmeldung speichert diese zentral

Die Sofortmeldung ist mit den persönlichen Daten des Arbeitnehmers direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung zu senden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind. Die Sofortmeldungen für Aushilfen sind nicht an die Minijob-Zentrale zu senden, sondern gleichermaßen an die Datenstelle der Rentenversicherung.

Die Deutsche Rentenversicherung speichert die Sofortmeldungen in einer zentralen Datei. Diese wird bei einer Zollprüfung online abgerufen. Dadurch können die Mitarbeiter des Hauptzollamts direkt vor Ort feststellen, ob der angetroffene Mitarbeiter auf dem Frühlingsfest angemeldet wurde oder „schwarz“ arbeitet. Durch dieses Verfahren entfallen früher häufig genutzte Ausreden, dass die angetroffene Person Ende des Monats noch als Arbeitnehmer angemeldet werden.

Meldeverstoß kann teuer werden

Ist bei einer Prüfung keine Sofortmeldung für die angetroffene Person gespeichert, kann es richtig teuer werden. Alleine die Nicht-Abgabe einer Sofortmeldung ist eine Meldeverstoß und damit eine Ordnungswidrigkeit, für die das Gesetz ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro vorsieht. Diese Möglichkeit wird von den Zollbehörden regelmäßig genutzt.

Zurück