Eine Posse der anderen Art: Darf das Finanzamt eine angebotene Barzahlung ablehnen?

Eine ungewöhnliche Frage hatte das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung vom 1.10.2016 zu entscheiden. Darf das Finanzamt eine angebotene Barzahlung ablehnen und im Anschluss die Steuerschulden im Wege der Vollstreckung beitreiben?

Was sich anhört, wie ein Scherz, fand tatsächlich wie folgt statt. Ein Steuerpflichtiger wollte im September 2015 eine fällige Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 140.000 Euro bei der Finanzkasse des zuständigen Finanzamtes durch Barzahlung begleichen. Die zuständigen Bearbeiter lehnten die Annahme des Bargeldes jedoch mit dem Hinweis ab, dass die Kasse des Finanzamtes geschlossen sei. Am nächsten Tag forderte das Finanzamt den Steuerpflichtigen schriftlich auf, das Bargeld bei der Deutschen Bundesbank einzuzahlen. Diese akzeptiere Bargeldeinzahlungen auf das Konto des Antragsgegners.

Der Steuerpflichtige lehnte ab, weil das Finanzamt ein örtliches Kreditinstitut zur Annahme von Barzahlungen ermächtigen müsse. Die Bundesbank stelle kein solches örtliches Kreditinstitut dar. Daraufhin verwies das Finanzamt den Steuerpflichtigen an die örtliche Sparkasse. Diese verweigerte die Annahme jedoch trotz der vom Antragsgegner erteilten Ermächtigung.

In der Folgezeit telefonierten die Bearbeiter des Finanzamts mehrfach mit dem zuständigen Mitarbeiter der Bundesbank. Dieser teilte mit, dass der Steuerpflichtige das Bargeld bei der Bundesbank auf das Konto des Finanzamts einzahlen könne. Voraussetzung sei, dass der Steuerpflichtige den Steuerbescheid sowie seinen Ausweis vorlegen könne. Allerdings seien bei einer solchen Summe Maßnahmen nach dem Geldwäschegesetz erforderlich.

Mit seinem beim Finanzgericht eingereichten Eilantrag begehrte der Steuerpflichtige Vollstreckungsschutz. Schließlich sei zu befürchten, dass das Finanzamt Kontopfändungen durchführen werde. Das Finanzgericht lehnte den Antrag ab.

Das Finanzamt ist berechtigt, die fälligen Steuerschulden im Wege der Vollstreckung beizutreiben. Eine Bareinzahlung an die Finanzkasse ist nicht möglich, da die Finanzkasse geschlossen ist. Das Finanzamt hat hinreichend dafür Sorge getragen, dass Kreditinstitute zur Ersatzannahme von Bargeld bereit waren. Da der Steuerpflichtige weder bereit war, die Bareinzahlung bei den Kreditinstituten vorzunehmen, noch eine unbare Einzahlung leisten wollte, ist eine Kontopfändung möglich.

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