Eine "bedeutsame" Definition: Was genau ist ein Frühstück?

Wer schon einmal im Ausland war weiß, wie stark der Begriff „Frühstück“ von den landestypischen Gepflogenheiten abhängig ist. Dass sich nun aber ein deutsches Finanzgericht mit der Frage beschäftigen muss, ob ein trockenes Brötchen in Kombination mit Heißgetränken ein Frühstück ist oder nicht, dürfte neu sein.

Natürlich ging es im Fall des FG Münster darum, ob ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks vorlag. Die Klägerin, ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern, bestellte im Streitzeitraum täglich etwa 150 verschiedene Brötchen, die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter und andere Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen. Aufschnitt oder sonstige Beläge wurden nicht gereicht. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt.

Außerdem konnten sich die Mitarbeiter und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen.

In der unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, sah das Finanzamt anlässlich einer Außenprüfung einen Sachbezug, der mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 € bis 1,57 € je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt. Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk seien kein Sachbezug in Form eines „Frühstücks“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsverordnung. Zu einem Frühstück gehöre nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 36/17 anhängig ist.

Ob diese Rechtsprechung allerdings auch auf Urlaubsreisen anzuwenden ist, die ein „Frühstück“ beinhalten, ist fraglich …

 

Zurück