Dürfen Buchhalter Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen?

In Deutschland sind steuerliche Beratung und dazugehörige Tätigkeiten grundsätzlich den Steuerberatern vorbehalten. Dadurch will man sicherstellen, dass die Qualität der Leistungen gesichert ist. Einige Tätigkeiten, die sich allerdings lediglich auf die Verarbeitung von Belegen beschränken und keine Beratung beinhalten dürfen (z. B. die laufende Buchführung) dürfen auch von Buchhaltern übernommen werden. Aber: Dürfen diese auch die regelmäßig dem Finanzamt zu übermittelnden Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen?

Die meisten Unternehmer sind verpflichtet, dem Finanzamt monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen zu übermitteln. Häufig geben sie ihre „laufende Buchhaltung“ an ein Steuer- oder Buchhaltungsbüro ab, das neben der Buchhaltung dann auch die Umsatzsteuervoranmeldung erstellt. Ob ein Buchhaltungsbüro aber eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen darf, mit dieser Frage hat sich kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) befasst.

Geklagt hatte eine selbständige Buchhalterin, die als Steuerfachfachgehilfin ausgebildet war und neben anderen Tätigkeiten auch die laufende Finanzbuchhaltung für ihre Kunden übernahm. Hierfür setzte sie ein Buchführungsprogramm ein, das aus den gebuchten Belegen automatisch die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und diese an das Finanzamt übermittelt. Das Finanzamt wies die Umsatzsteuervoranmeldungen der Buchhalterin jedoch ab, da sie durch die Übermittlung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe, ohne dazu befugt zu sein. Hiergegen reichte die Buchhalterin Klage ein.

Der BFH gab dem Finanzamt in vollem Umfang Recht. Die Buchhalterin hatte keine rechtliche Befugnis, eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Und wenn jemand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, so hat das Finanzamt diesen Bevollmächtigten zurückzuweisen. Das gilt auch, wenn ein Programm genutzt wird, das die Umsatzsteuervoranmeldung vollkommen automatisch erstellt.

Egal, ob man dieses Urteil nun gut findet oder nicht. Sollte ein Buchhaltungsbüro für Sie die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen und abgeben, könnte dies in der Praxis bedeuten, dass das Finanzamt diese Voranmeldung ablehnt und sie somit als nicht abgegeben gilt. Hier dürfte dringend Handlungsbedarf bestehen.

BFH-Urteil vom 7.6.2017, II R 22/15

 

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