DSGVO: Haben Sie Ihre Internetseite „abmahnsicher“ gestaltet?
Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) uneingeschränkt anzuwenden. Sollten Sie dieses Gesetz in Ihrem Betrieb nicht umsetzen, wird das vorläufig (vermutlich) niemand merken, solange keine Datenpanne passiert oder ein Mitarbeiter Sie anschwärzt. Aber was ist mit Ihrem Internetauftritt? Auf diesen hat jeder Fremde unmittelbaren Zugriff.
Wenn man sich die Internetauftritte vieler Betriebe ansieht, stellt man fest, dass teilweise immer noch keine Datenschutzerklärung verwendet wird oder andere Fehler gemacht werden. Hier sollte möglichst schnell Abhilfe geschaffen werden, um nicht von irgendwelchen Leuten abgemahnt zu werden. Das ist in der Regel ziemlich teuer – und kann relativ einfach vermieden werden.
Es gibt einige Anbieter, die kostenlose Prüfungen Ihrer Internetseiten anbieten. Sie kann man z. B. bei der Rechtsanwaltskanzlei „Wilde Beuger Solmecke“ seine Internetseite prüfen lassen (www.wbs-law.de/abmahncheck/). Nachdem Sie Ihre Internetadresse eingetragen haben, läuft automatisch ein Tool darüber und gibt Ihnen Hinweise, an welcher Stelle Sie noch nacharbeiten sollten. Wenn Sie das abarbeiten, haben Sie zwar noch keine 100-prozentige Sicherheit, aber grobe Schnitzer können Sie schnell erkennen und dann umgehend beseitigen.