Diensthandy: Muss ich im Urlaub ständig erreichbar sein?

Bald ist er da, der wohlverdiente Jahresurlaub. Was ist aber, wenn die arbeitenden Kollegen oder der Chef in der Urlaubszeit Fragen haben? Darf ich im Urlaub mein Diensthandy ausschalten? Oder verstoße ich damit eventuell gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht?

Zunächst lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag. Gerade bei Beschäftigten in höheren Positionen ist hier oft geregelt, dass sie ständig erreichbar sein müssen. Bedeutet das, dass das Diensthandy anzulassen ist?

Das Bundesurlaubsgesetz sieht das anders. Grundsätzlich dient der Urlaub der Erholung und Wiederherstellung der Arbeitskraft. Das bedeutet, dass der jedem Beschäftigten zustehende gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen in jedem Fall arbeitsfrei bleiben muss. Es würde dem Urlaubszweck widersprechen, wenn sich der Mitarbeiter durch mögliche Anrufe im Urlaub gestört fühlt. Im Normalfall darf das Handy im Urlaub also ausgeschaltet bleiben. Das gleiche gilt für E-Mails oder Kurznachrichten – die darf man ignorieren. Erreichbarkeit darf nur verlangt werden, wenn Rufbereitschaft besteht.

Für Führungskräfte gilt grundsätzlich rechtlich nichts anderes. Häufig sind sie aber in Absprache mit dem Unternehmen zu einem großen Teil freiwillig für dringende Notfälle erreichbar.

Wenn nun ein Notfall eintritt und im Urlaub überraschend hauptsächlich gearbeitet wird, gibt es die Möglichkeit, diese Tage sozusagen "zurück zu buchen" und nicht als Urlaub, sondern als Arbeitszeit zu erklären. Hier ist das Führen von Protokollen über die getätigte Arbeitszeit sinnvoll. Außerdem sollte unmittelbar nach der Rückkehr geklärt werden, wie mit den „Urlaubszeiten“ umgegangen werden soll. Wenn klare Absprachen getroffen wurden, kann man dann den Urlaub besser zu anderer Zeit entspannt genießen.

Um Missverständnisse gar nicht erst entstehen zu lassen, ist es bei verantwortungsvollen Positionen und entsprechender Vergütung ratsam, vor dem Urlaub zu klären, inwieweit man erreichbar ist.

Grundsätzlich ist eine Kündigung wegen mangelnder Erreichbarkeit im Urlaub jedoch eher unwahrscheinlich. Selbst wer Anrufe des Chefs nicht annimmt, muss keine Sorge haben, dass ihn nach seiner Urlaubsrückkehr eine Kündigung erwartet. Da es sich um einen so genannten verhaltensbedingten Kündigungsgrund handeln würde, wäre eine Kündigung ohne vorherige einschlägige Abmahnung unwirksam. Und inwiefern eine Abmahnung bei Nichterreichbarkeit im Urlaub überhaupt berechtigt wäre, müsste sich im Streitfall vor den Arbeitsgerichten geklärt werden. Und an der Rechtmäßigkeit einer solchen Abmahnung bestehen selbst bei Managern durchaus große Zweifel.

 

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