Die Brisanz liegt im Detail: Sind Arbeitnehmer auf Personaltoilette unfallversichert oder nur auf dem Weg dorthin?

Hört der durch den Arbeitgeber versicherte Bereich auf der Personaltoilette auf? Oder zählt der Aufenthalt im Toilettenbereich noch zum Risikobereich des Dienstherrn? Diese Frage stellte sich im Falle einer Arbeitnehmerin, die beim Aufsuchen der Personaltoiletten ausrutschte und sich verletzte.

Das Sozialgericht Stuttgart hatte den Fall einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die beim Aufsuchen der Personaltoiletten auf frisch gereinigtem und noch nassem Boden auf der Schwelle zwischen dem Waschraum und den WC-Kabinen ausrutschte und sich dabei verletzte. Sie zog sich diverse Prellungen und eine Halswirbelsäulen-Distorsion zu und war der Ansicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft ihr Entschädigung zu zahlen hatte.

Dies sah das Sozialgericht Stuttgart anders. In seinem Urteil vom 29.06.2018 (S 12 U 1746/17) entschied es, dass Unfälle auf dem Weg zur Verrichtung der Notdurft durchaus als Arbeitsunfälle anzuerkennen seien. Die Verrichtung der Notdurft selbst zähle jedoch zum unversicherten Lebensbereich, ebenso wie der gesamte Aufenthalt in der Toilettenanlage. Zudem sei in Toilettenräumen regelmäßig mit nassem Boden zu rechnen.

 

Zurück