Dauerhafte Verluste beim Betrieb einer Photovoltaikanlage

Grundsätzlich erkennt das Finanzamt Verluste nur an, wenn eine sogenannte „Gewinnerzielungsabsicht“ nachgewiesen werden kann. Bei dauerhaften Verlusten lässt sich das Finanzamt daher eine Prognose vorlegen, wonach man innerhalb eines absehbaren Zeitraums (i. d. R. 20 Jahre) in die schwarzen Zahlen kommt. Ansonsten wird die Tätigkeit als privat veranlasst eingestuft („Liebhaberei“) und die Verluste steuerlich nicht anerkannt. Wie ist das aber bei einer Photovoltaikanlage, die z. B. aufgrund stark gesunkener Einspeisevergütungen laufend Verluste erwirtschaftet?

Viele Betreiber von Photovoltaikanlagen sehen der ehemals rosigen Zukunft der Anlage nicht mehr ganz so glücklich entgegen. Die Einspeisevergütungen sinken und wenn man die Anlage auch noch fremdfinanziert hat, kommt man selbst innerhalb von 20 Jahren kaum in die schwarzen Zahlen.

So erging es auch einem Anlagenbetreiber, der in seiner Einkommensteuererklärung im ersten Jahr der Photovoltaikanlage einen Verlust in Höhe von knapp 10.000 Euro erklärte. Das Finanzamt erkannte das nicht an, weil nicht abzusehen sei, dass er in den nächsten 20 Jahren irgendwann in die Gewinnzone komme.

Der Anlagenbetreiber klagte und das Finanzgericht Baden-Württemberg sprach ein erstaunliches Urteil: Selbst wenn die so genannte „Totalgewinnprognose“ über die nächsten 20 Jahre negativ ist, können die Verluste trotzdem anzuerkennen sein. (FG Baden-Württemberg, 09.02.17, I K 841/15). Als Grund führte das FG an, dass eine private Veranlassung für den Betrieb der Anlage nicht zu erkennen sei. Der Anlagenbetreiber hatte sich durch Reinigung und Neuverkabelung der Solarmodule sowie Gespräche mit der Bank wegen einer Zinssenkung bemüht, den Überschuss zu steigern.

 

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