Das sollten Sie bei steuerbegünstigten Leistungen an Ihre Mitarbeiter wissen

Statt einer Lohnerhöhung überlegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig, ob es nicht andere, steuergünstigere Wege gibt, die Arbeitsleistung zu honorieren. Oft hat man von der einen oder anderen steuerbegünstigten Leistung gehört, die Lohnsteuer und sogar Sozialversicherungsbeiträge sparen soll. Allerdings sollte man sich hier genau erkundigen, was möglich ist und was nicht, bevor es später ein böses Erwachen gibt.

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz zeigt typische Fehler auf, die Arbeitgeber machen, wenn sie zusätzliche Leistungen zum Arbeitslohn gewähren, die steuerfrei oder pauschal besteuert sind.

Zunächst muss man darauf achten, dass die meisten steuerbegünstigten Leistungen wie z. B. Kindergartenzuschüsse oder Fahrtkostenzuschüsse nur „zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn“ gewährt werden können. Auch wenn einige es versuchen: Es ist nicht möglich, diese Anforderung auszuhebeln, indem man zunächst die Vergütung herabsetzt und anschließend in einem zweiten Schritt den Zuschuss gewährt. Wird zuerst der Lohn reduziert, um ihn anschließend (einen Tag später) wieder durch einen Zuschuss heraufzusetzen, wird das nicht anerkannt.

Auch bei den Erholungsbeihilfen muss man aufpassen. Man kann sie nur einmal pro Jahr pauschal versteuert auszahlen. Außerdem auch nur bis zu folgenden Maximalbeträgen: 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro je Kind. Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag vom 16.08.2017.

Am Stammtisch wird häufig die Nutzung von Werbeaufklebern empfohlen. Der Mitarbeiter soll sich ein Logo der Firma aufs Auto kleben und bekommt hierfür eine Extravergütung, die angeblich eine „sonstige Leistung“ und kein Arbeitslohn sein soll. Durch diese Gestaltung sollen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben anfallen. Auch hierbei ist Vorsicht geboten. Eine solche Gestaltung wird meist nicht anerkannt.

Fazit: Natürlich können Sie steuerbegünstigte Leistungen vereinbaren. Aber treiben Sie es nicht auf die Spitze. Denn weder das Finanzamt noch die Gerichte sind bereit, haarsträubende Gestaltungen zu akzeptieren (FG Rheinland-Pfalz, 23.11.16, 2 K 1180/16).

 

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