Das neue Verpackungsgesetz – das müssen Händler jetzt beachten

Seit dem 1.1.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG). Dieses hat zum einen den Kreis der durch das Gesetz Betroffenen als auch den Begriff der Verpackung wesentlich erweitert. Ab sofort ist jeder, der befüllte Verpackungen in Umlauf bringt, dafür verantwortlich, dass diese Verpackungen entweder verwertet oder zurückgenommen werden. Das bedeutet, dass nicht nur der Hersteller, sondern jeder einzelne Händler dafür verantwortlich ist, was mit den Verpackungen geschieht.

Das Gesetz macht keinen Unterschied mehr zwischen dem eigentlichen Hersteller und dem Händler einer Ware. Jeder, „der mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“, steht in der Verantwortung, was mit der Verpackung geschieht.

Dabei wurde auch der Begriff der Verpackung erweitert. Als Verpackung gilt gemäß Verpackungsgesetz jedes „aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnis zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren...“, das typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt - also auch Umschläge, Klebeband, Füllmaterial.

Aber was bedeutet nun „Produktverantwortung“? Jeder, der eine Verpackung, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, gewerbsmäßig in Umlauf bringt, ist dazu verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu registrieren. Die Registrierplattform heißt „LUCID“. Ohne eine solche Registrierung dürfen Produkte in sogenannten systembeteiligungsrelevanten Verpackungen nicht zum Verkauf angeboten werden. "Systembeteiligungsrelevant" bedeutet in diesem Fall: Der Händler oder Hersteller muss sich zu einem sogenannten dualen System anmelden, um die Verpackungen in Umlauf bringen zu dürfen. Diese dualen Systeme organisieren die Sammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Verkaufsverpackungen. Das in Deutschland bekannteste Beispiel ist Der Grüne Punkt.

Wichtig:

Eine Bagatellgrenze für die Anmeldepflicht ist nicht vorgesehen! Es muss sich also jeder noch so kleine (Online-)Händler registrieren!

Durch diese Registrierung erhält der Unternehmer eine Lizenz. Hat der Hersteller für die Verkaufsverpackung einer Ware bereits eine Lizenz erworben, muss diese durch den Händler nicht erneut angemeldet werden. Der (Online-)Händler hat dann nur die Versandverpackung zu lizenzieren, d. h. zur Beteiligung an einem dualen System anmelden.

Werden keine privaten Endverbraucher beliefert, muss auch nichts angemeldet werden. Aber Vorsicht: Unter den Begriff des „privaten Endverbrauchers“ fallen auch Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Ähnliches.

Bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz drohen empfindliche Bußgelder!

Verstöße gegen das VerpackG, auch und insbesondere gegen die Registrierungspflicht, können mit Geldbußen bis zu 200.000 Euro geahndet werden. Besonders Online-Händler sollten ihren Verpflichtungen zur Registrierung umgehend nachkommen, um teuren Abmahnungen durch Mitbewerber zu entgehen. Da die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister sämtliche registrierte Händler auf ihrer Internetseite veröffentlicht, besteht die Möglichkeit, dass sich nicht nur Händler, sondern auch Wettbewerber und Abmahnbüros darüber informieren können, wer und was registriert wurde.

Tipp:

Wenn Sie als Händler Ware an Endverbraucher liefern, sollten Sie sich umgehend informieren und – soweit noch nicht geschehen – bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Wie dies funktioniert, wird in einem Youtube-Video Schritt für Schritt erklärt.

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