Das müssen Sie bei Darlehen von Angehörigen beachten

Bei einem betrieblichen Liquiditätsengpass helfen häufig Angehörige mit einem Darlehen aus der Misere. So einfach dies auch zunächst erscheint, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit sich für den Unternehmer keine steuerlichen Nachteile ergeben. Dies gilt insbesondere bei einem unverzinslichen Darlehen.

Beispiel

Peter Schmitz ist Inhaber eines Gewerbebetriebs. Anfang 2017 hat seine Ehefrau Marie ihm ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 100.000 Euro gewährt. Dieses Darlehen hat eine Laufzeit von 10 Jahren und ist am 31.12.2026 in voller Höhe zurückzuzahlen. Zinsen werden keine vereinbart.

Um steuerlich anerkannt zu werden, muss das Darlehen dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet, dass dieses Darlehen in der vorliegenden Form auch mit einem fremden Dritten vereinbart worden wäre. Dazu gehört unter anderem, dass der Vertrag schriftlich zu erfolgen hat, dass Sicherheiten gestellt werden müssen usw.. Ist ein Darlehen zivilrechtlich zwar wirksam, aber unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen, so ist dieses nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen – mit der Konsequenz, dass z. B. Zinsen nicht abzugsfähig wären.

Die Finanzverwaltung ist lange davon ausgegangen, dass die Unverzinslichkeit eines Darlehens bereits dazu führen würde, dass ein Darlehen unter Angehörigen dem Fremdvergleich nicht standhält und somit steuerlich nicht anzuerkennen ist. Dem hat die Rechtsprechung widersprochen.

Aber trotzdem hat die fehlende Vereinbarung von Zinsen einen entscheidenden Nachteil: Ein unverzinsliches Darlehen zwischen Ehegatten, das betrieblich veranlasst und daher als Verbindlichkeit beim Darlehensnehmer zu erfassen ist, ist abzuzinsen. Dies hat unter anderem auch das Finanzgericht (FG) München (Urteil v. 26.6.2014, 11 K 877/11) bestätigt.

Nach derzeitiger Rechtslage wäre also ein unverzinsliches Darlehen mit den Anschaffungskosten anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen. Die Abzinsung unterbleibt bei unverzinslichen Darlehen nur, wenn die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt.

Diese fiktiven Zinsen führen beim Darlehensgeber zu steuerpflichtigen Zinseinkünften, was in der Regel nicht gewünscht ist.

 

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