Corona – Wer zahlt einen virusbedingten Betriebsausfall?

Das sich aktuell ausbreitende Coronavirus verursacht neben den gesundheitlichen Problemen auch enormen wirtschaftlichen Schaden. Schon wer die Entwicklung des Deutschen Aktien-Index (DAX) als Hinweis auf die Wirtschaftslage verfolgt, hat in den letzten Wochen einen fast schon dramatischen Verfall erlebt. Aber auch und insbesondere die kleinen und mittelständischen Betriebe sind betroffen. Wer zahlt den Einnahmenausfall, wenn das Gesundheitsamt einen Betrieb mit einem coronaerkrankten Mitarbeiter schließt? Was passiert, wenn nicht mehr produziert werden kann, weil Zulieferteile – vielleicht aus China – fehlen?

Grundsätzlich sind bei einem virusbedingten Betriebsausfall verschiedene Ursachen zu unterscheiden. Wenn es in einem Betrieb zu Arbeitsausfällen kommt, weil dringend benötigte Teile aus einem Risikogebiet fehlen, gehört dies zum allgemeinen Unternehmerrisiko. Wenn in einem solchen Fall nicht gearbeitet werden kann und die Mitarbeiter nach Hause geschickt werden müssen, trägt die Kosten für diesen Arbeitsausfall der Arbeitgeber.

Um die Auswirkungen zu mildern, hat die Bundesregierung allerdings heute einige Maßnahmen beschlossen. So werden unter anderem die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgemildert. So kann Kurzarbeitergeld nun bereits beantragt werden, wenn 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Zudem werden Arbeitgebern im Rahmen der Kurzarbeit für ausgefallene Arbeitsstunden künftig die vollen Sozialbeiträge erstattet.

Coronaviruserkrankte Mitarbeiter

Mitarbeiter, die positiv auf Corona getestet wurden oder aber als Kontaktperson unter Quarantäne stehen, dürfen mindestens 14 Tage nicht arbeiten. In dieser Zeit haben sie, wie jeder erkrankte Arbeitnehmer, bis zu 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wenn ein Mitarbeiter unter Quarantäne steht, grundsätzlich aber auch von zu Hause aus arbeiten kann (Stichwort: Homeoffice), so hat er dies zu tun. Tut er es nicht, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Betriebsschließung

Schließt ein Arbeitgeber seinen Betrieb rein vorsorglich, muss er das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmer können nicht gezwungen werden, Überstunden abzubauen oder Urlaub zu nehmen. Nur wenn der Arbeitnehmer selbst entscheidet, vorsorglich zu Hause zu bleiben, muss er hierfür Urlaub nehmen.

Wird auf Anweisung des Gesundheitsamts der Betrieb geschlossen (Quarantäne), haben die Mitarbeitern grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Allerdings kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall anordnen, dass die Mitarbeiter zunächst angefallene Überstunden abbauen – sofern dies arbeitsvertraglich möglich ist. Die Mitarbeiter können jedoch auch hier nicht gezwungen werden, Urlaub zu nehmen.

Betriebsferien können im Falle einer Betriebsschließung nicht angeordnet werden. Diese müssen mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf angekündigt werden, was im Falle einer angeordneten Schließung aufgrund des Coronavirus in der Regel nicht möglich sein wird.

Wird der Betrieb vom Gesundheitsamt durch Anordnung eines Beschäftigungsverbots geschlossen, steht dem Arbeitgeber die Erstattung der Lohnfortzahlung von der zuständigen Behörde zu (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Die Erstattung muss innerhalb von 3 Monaten beantragt werden. Zum genauen Ablauf sollte sich der Arbeitgeber kurzfristig bei der zuständigen Gesundheitsbehörde informieren.

Coronaviruserkrankter Unternehmer

Aber auch wenn ein selbständig Tätiger erkrankt und unter behördlich angeordneter Quarantäne steht, steht ihm eine Entschädigung zu. Sie beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne. Bei Existenzgefährdung besteht die Möglichkeit, darüber hinaus die in dieser Zeit weiterlaufenden Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erstattet zu bekommen.

Kinderbetreuung: Was gilt, wenn die Kita oder die Schule schließt?

Wenn Kita oder Schule vorsichtshalber schließen, ist es zwar generell Sache der Eltern, für eine andere angemessene Betreuung zu sorgen. Wenn sich keine anderweitige Betreuung findet, können die Eltern bzw. ein Elternteil Urlaub beantragen, Überstunden abbauen oder sich unbezahlt freistellen lassen.

Wenn ein Arbeitnehmer allerdings nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine anderweitige Betreuung für sein Kind findet, kann es sein, dass er Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Denn „Wer ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann, bekommt trotzdem weiter Gehalt." (§ 616 BGB). Allerdings ist der Bezug auf diesen Paragrafen häufig im Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Um hier Sicherheit zu haben, sollte der Arbeitsvertrag geprüft werden.

Wenn das Kind selbst unter Corona-Verdacht steht, gelten zunächst die allgemeinen Regeln. Bei unter 12-Jährigen muss der Arbeitnehmer freigestellt werden. Ob bezahlt oder nicht hängt vom Einzelfall ab. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall als enge Kontaktperson selbst unter Quarantäne gestellt wird und sein Entgelt auf dieser Grundlage fortzuzahlen ist.

 

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