Corona-Soforthilfen für NRW

Seit Wochen reden die Politiker medienwirksam von Hilfen für durch die Coronakrise geschädigte Betriebe. Gestern wurden im Bundestag dann auch endlich konkrete Maßnahmen beschlossen, die morgen noch durch den Bundesrat bestätigt werden müssen. Das scheint aber offensichtlich nur eine reine Formsache zu sein, denn zumindest das Land NRW hat schon gestern Abend eine Presseerklärung veröffentlich, die die Rahmenbedingungen bekannt macht. Nachfolgend fassen wir diese zusammen.

Neben einem vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld und zu günstigen Krediten besteht auch die Möglichkeit, Zuschüsse zu beantragen. Diese müssen nicht zurückgezahlt werden und sind daher auch für solche Betriebe interessant, die keine Kredite aufnehmen möchten. Sie liegen je nach Anzahl der Mitarbeiter zwischen 9.000 Euro und 25.000 Euro.

Die Anträge auf Zuschüsse können ab morgen online unter anderem hier gestellt werden:

http://www.wirtschaft.nrw/corona

und sollen kurzfristig zur Verfügung gestellt werden.

Voraussetzung für diese Zuschüsse ist, dass der Betrieb vor der Coronakrise wirtschaftlich gesund gewesen ist, aber

  • wegen der Krise haben sich die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert oder
  • die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) oder
  • der Betrieb wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.

Weil auch uns die Anträge selber noch nicht vorliegen, wissen wir auch noch nicht, wie die Voraussetzungen für die Zuschüsse nachgewiesen werden können. Bei einer Betriebsschließung aufgrund behördlicher Anordnung sollte ein Schriftstück vorliegen, dass das beweist. Zur Belegung von Umsatzeinbrüchen und fehlenden liquiden Mitteln gehen wir im Moment davon aus, dass wir als Steuerberater Bescheinigungen hierzu ausstellen müssen.

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