Corona-Soforthilfe: Bezirksregierungen in NRW versenden erste Verwendungsnachweise

Bis zum 31.05.2020 konnten kleine Unternehmen und Selbständige in Nordrhein-Westfalen Anträge auf Zuschüsse im Rahmen der Corona-Soforthilfe beantragen. Wie bereits Anfang Juni 2020 angekündigt, verschicken die Bezirksregierungen nun einen Verwendungsnachweis in Form eines Vordrucks zur Ermittlung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses. Bis spätestens zum 31.09.2020 müssen die Soforthilfe-Empfänger nun prüfen, wie hoch ihre tatsächliche Finanzierungslücke war und bis zum 31.12.2020 eine eventuelle Überkompensation zurückzahlen.

Einige Soforthilfe-Empfänger haben bereits eine E-Mail mit der Aufforderung der zuständigen Bezirksregierung erhalten, ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass zu ermitteln. Andere werden diese in den nächsten Tagen bekommen. Dieser Mail liegt ein Vordruck bei, der zur Berechnung herangezogen und der Bezirksregierung ausgefüllt zurückgeschickt werden muss.

Verfahren zur Engpassermittlung

Der Zuschuss darf nur insoweit behalten werden, als dass in Folge der Corona-Krise ein massiver betrieblicher finanzieller Engpass entstanden ist. Die vorhandenen betrieblichen Mittel (aktueller Cashflow) dürfen nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Betriebliche oder private Rücklagen oder Guthaben bleiben von der Berechnung unberührt. Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten durch die Soforthilfe unterstützt werden.

Personalkosten nicht abgedeckt

Da bei einem Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld beantragt werden kann bzw. konnte, werden für die Berechnung des finanziellen Engpasses Personalkosten nicht berücksichtigt. Das gilt auch, wenn Personal für das Wiederanlaufen notwendig ist.

Lebenshaltungskosten pauschalisiert

Ferner können Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen. Voraussetzungen hierfür sind die (erstmalige) Antragstellung im März oder April, keine Beantragung von ALG II (Grundsicherung) für März oder April und keine Bewilligung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler.

Fragen und Antworten sowie eine Ausfüllhilfe in Form eines Videos erhalten Sie auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums NRW.

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