Bewirtungskosten für Arbeitnehmer sind voll abziehbar

Wenn der Steuerberater von Bewirtungskosten redet, sind damit in der Regel die Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden gemeint. Diese sind steuerlich nur zu 70 % als Betriebsausgaben abziehbar. Was dabei oft untergeht: Wenn ein Unternehmer seine Mitarbeiter zum Essen einlädt, ist das in voller Höhe abziehbar!

In Vorbereitung auf den Jahresabschluss ist eine gut abgestimmte Buchhaltung wichtig. Deshalb muss gerade in Bezug auf Bewirtungskosten darauf geachtet werden, dass diese korrekt abgerechnet und auf dem richtigen Konto erfasst werden.

Als „Bewirtungskosten“ dürfen nur die Kosten erfasst werden, die auch tatsächlich für die Bewirtung von Geschäftsfreunden angefallen sind. Hiervon dürfen dann nur 70 % den steuerlichen Gewinn mindern. Wenn auf dem Konto „Bewirtungskosten“ auch andere Kosten verbucht werden, riskiert man im Falle einer Betriebsprüfung den Betriebsausgabenabzug.

Bewirtung von Geschäftsfreunden: Betriebsausgabenabzug von 70 %, Vorsteuerabzug zu 100 %

Die für die geschäftliche Bewirtung von Geschäftsfreunden entstehenden (angemessenen) Aufwendungen können zu 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das betrifft insbesondere die Aufwendungen für

  • Speisen und Getränke,
  • Tabakwaren,
  • einschließlich des üblichen Trinkgeldes sowie
  • die Nebenkosten für Garderobe und Toilette.

30 % dieser Aufwendungen sind im Jahresabschluss als nicht abzugsfähiger Anteil für den Unternehmer (und gegebenenfalls teilnehmende Arbeitnehmer) zu berücksichtigen. Für die Vorsteuer gilt hier allerdings eine Ausnahmeregel; diese kann aus den gesamten Bewirtungskosten (100 %) geltend gemacht werden.

Arbeitnehmerbewirtung zu 100 % Betriebsausgaben

Werden jedoch ausschließlich Arbeitnehmern bewirtet, z. B. bei Betriebsfesten, können die Kosten hierfür in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Hier ist aber zu beachten, dass hier je nachdem Lohnsteuer anfallen kann. Hierzu verweisen wir auf unseren ausführlichen Newsletter zum Thema „110 Euro-Grenze bei Betriebsfeiern“.

Ordnungsmäßige Belege

Zum Nachweis von Bewirtungskosten muss jeder Unternehmer einen ordnungsgemäßen Beleg vorlegen können. In der Praxis ergänzt man die Quittung der Gaststätte um folgende Informationen:

  • Ort
  • Tag
  • Anlass der Bewirtung
  • die Teilnehmer
  • die Höhe der Aufwendungen

Bitte beachten!

Eine Quittung über „Speisen und Getränke“ reicht nicht aus. Die verzehrten Speisen und Getränke müssen einzeln in der Rechnung aufgeführt sein. Die Finanzverwaltung erkennt in der Regel nur noch solche Rechnungen an, die maschinell erstellt und registriert werden.

Die Rechnungen müssen ab einem Betrag von 250 Euro den Namen des bewirteten Steuerpflichtigen enthalten. Die Namensangabe darf zwar nachgeholt werden – allerdings nur vom Gastwirt selber.

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