Betriebsprüfung: So können Sie Nachzahlungen vermeiden
Eine Betriebsprüfung an sich ist schon etwas Unangenehmes. In der Regel ergibt sich ein Mehrgewinn und damit auch Steuernachzahlungen. Was nun, wenn man diese nicht zahlen kann oder will?
Ein Betrieb hatte eine Betriebsprüfung, die zu einem Mehrgewinn und dadurch zu Steuernachzahlungen führte. Der Betrieb wollte aber keine Steuern nachzahlen und bildete nachträglich einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag. Das Finanzamt sagte: „So war das nicht gedacht - das geht nicht!“.
Der Bundesfinanzhof entschied nun aber: Es geht doch. (BFH, 23.03.16, IV R 9/14, DStR 16, 1856)
Aber: Das funktioniert natürlich nur, wenn man generell dazu berechtigt ist, Investitionsabzugsbeträge zu bilden. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, der Gewinn nicht mehr als 100.000 Euro beträgt bzw. bei einem Bilanzierenden, dass das Eigenkapital maximal 235.000 Euro beträgt. Außerdem kann ein Investitionsabzugsbetrag nur gebildet werden, wenn die Absicht besteht, innerhalb von drei Jahren ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu erwerben.
Unter diesen Voraussetzungen ist es möglich, Nachzahlungen nach einer Betriebsprüfung zumindest zu verzögern, im Falle einer tatsächlichen Anschaffung sogar komplett zu vermeiden.