Betrieb einer Photovoltaikanlage kann Elterngeld mindern

Erst bauen, dann Kinder kriegen – so lautet bei vielen Ehepartnern die Familienplanung. Und wer vor einigen Jahren gebaut hat, hat aufgrund der aktiven Förderprogramme gleich eine Photovoltaikanlage auf sein Dach gesetzt. Meist war die erste Überraschung, dass ein Fragebogen vom Finanzamt kam und man feststellte, dass man von nun an ein Gewerbe betreibt.

Nachdem man sich nun mit der Umsatzsteuer und der Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung auseinandergesetzt hat – oder einen Steuerberater gebeten hat, das zu übernehmen – kommt nun die nächste Überraschung. Nämlich wenn das erste Kind geboren wird und Elterngeld beantragt wird.

Wenn ein Ehepartner Elterngeld beantragt und dieser Ehepartner – eventuell zusätzlich zu weiteren Einkünften - Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage erzielt, so werden sogenannte „Mischeinkünfte“ erzielt. Daraus resultiert, dass der Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens nicht mehr die Einkünfte der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes sind, sondern die Monate, die dem letzten Gewinnermittlungszeitraum vor der Geburt des Kindes entsprechen. Im Regelfall dürften das die Monate Januar bis Dezember des Vorjahres sein.

Dies hat das Bundessozialgericht nun bestätigt – und einer klagenden Mutter Elterngeld von mehreren Tausend Euro versagt.

Zurück