Beliebtes Gestaltungsinstrument: Wann kann ich bei einer Vermietung eines Homeoffices an den Arbeitgeber Werbungskosten geltend machen?

Um einer Beurteilung als häusliches Arbeitszimmer zu entgehen, wählen Arbeitnehmer manchmal den Weg einer Vermietung von eigenen Räumen an den Arbeitgeber. Diese stellen die Räumlichkeiten dann wiederum dem Arbeitnehmer zur Verfügung. Soweit es sich hierbei um steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung handelt, wären die Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Aber wann muss das Finanzamt eine solche steuerpflichtige Vermietung akzeptieren?

Vermietet ein Steuerpflichtiger zum Beispiel eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine „objektbezogene Prognose“ die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt (BFH-Urteil vom 17.04.2018 IX R 9/17). Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer über den gesamten Zeitraum der Vermietung gerechnet einen Gewinn erzielen muss.

Zum ersten Mal hat der BFH in seinem Urteil auch der Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2005 IV C 3-S 2253-112/05, BStBl I 2006, 4) widersprochen, dass es sich um die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum handelt. Laut BFH liegt in einem solchen Fall die Vermietung von betrieblich genutzten Räumen und somit eine Vermietung zu gewerblichen Zwecken vor.

Aber Vorsicht!

Bevor eine solche Gestaltung überlegt wird, ist zu bedenken, dass es sich bei der Vermietung um eine eigenständige Einheit handeln muss. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine in sich abgeschlossene Einliegerwohnung. Wenn einzelne Räume innerhalb einer Wohnung vermietet werden sollen, die keinen separaten Zugang haben, dürfte das nicht möglich sein.

 

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