Belegvorhaltepflicht statt Belegvorlagepflicht
Man kann den Unterschied schon mal überlesen, aber so ganz unwesentlich ist es nicht. Während bisher bei der Abgabe einer Steuererklärung grundsätzlich sämtliche Belege dem Finanzamt vorzulegen waren („Belegvorlagepflicht“), müssen diese ab Einreichung der Steuererklärungen 2017 nur noch dann eingereicht werden, wenn dies ausdrücklich gefordert wird („Belegvorhaltepflicht").
Abgesehen von wenigen Ausnahmen (z. B. erstmalige Geltendmachung eines Behinderten-Pauschbetrages) müssen damit keine Belege mehr an das Finanzamt geschickt werden. Grundsätzlich gilt hier, dass alle Belege bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (endet einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheids) und nach Einlegung eines Einspruchs oder einer Klage bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren sind.
Für die nicht vom Finanzamt angeforderten Belege zu den Steuererklärungen gilt jedoch eine „Belegvorhaltepflicht“ mindestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides (oder im Rahmen der gesetzlichen Fristen des § 147 AO). Auf Aufforderungen des Finanzamts sind sie natürlich nachzureichen.
Dies wird vermutlich bei Spendenquittungen der Fall sein, wenn der Zuwendungsempfänger keine elektronische Bestätigung an die Finanzverwaltung übermittelt hat.