Beim Gründungszuschuss keine andere Vollzeitbeschäftigung ausüben

Der Gründungszuschuss ist für viele Existenzgründer die Möglichkeit, die in der Regel nicht so rosige Anfangsphase der Selbständigkeit nach einer Arbeitslosigkeit zu überbrücken. Was passiert aber, wenn während des Bezugs des Zuschusses eine abhängige Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird?

Bezieher von Arbeitslosengeld, die sich in die Selbständigkeit wagen, können in der Anfangsphase für bis zu 15 Monate einen Gründungszuschuss erhalten. Was passiert aber, wenn in dieser Startphase der Bezieher einen Vollzeitjob in einem anderen Unternehmen annimmt? Steht ihm der Gründungszuschuss dann weiterhin zu?

Einen solchen Fall hatte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen vorliegen. Geklagt hatte ein Diplom-Ingenieur (Elektrotechnik), der nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes 2009 bei der Agentur für Arbeit erfolgreich einen Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Softwareentwickler beantragt hatte. Die voraussichtliche künftige Arbeitszeit gab er mit ca. 40 Wochenstunden an.

Gleichzeitig gründete er mit anderen Personen zusammen ein Unternehmen, das ebenfalls im Bereich der Softwareentwicklung tätig war. Einige Monate später schloss der Kläger mit diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag, wonach er als operativer Leiter 5.500 Euro pro Monat erhalten und 40 Stunden pro Woche arbeiten sollte. Erst 2014 erfuhr die Agentur für Arbeit davon und forderte den voll ausgezahlten Gründungszuschuss zurück. Hiergegen wehrte sich der Kläger.

Das LSG Nordrhein-Westfalen lehnte in seinem Urteil vom 29.11.2018 (L 9 AL 260/17) die Klage ab und entschied, dass der Kläger der Bundesagentur für Arbeit den Gründungszuschuss in Höhe von rund 9.500 EUR erstatten muss. Es stellte fest, dass eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit ab dem Eintritt in das abhängige Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit nicht mehr vorlag, denn der Zweck des Gründungszuschusses, Lebensunterhalt und soziale Absicherung zu gewährleisten, sei hierdurch entfallen.

Auch liege kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers vor, den Gründungszuschuss zu behalten. Denn er habe es zumindest grob fahrlässig unterlassen, der Beklagten die Aufnahme der abhängigen Beschäftigung anzuzeigen, obwohl ihm die Relevanz für den Leistungsanspruch zumindest hätte bewusst sein müssen. In einem späteren Antragsverfahren auf Arbeitslosen- und Insolvenzgeld habe er zudem ausdrücklich bestätigt, die vereinbarten 40 Stunden im Anstellungsverhältnis gearbeitet zu haben. Daran müsse er sich festhalten lassen und könne nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, er habe sich damals weit überwiegend seiner selbstständigen Tätigkeit gewidmet. Ist diese - wie hier - von der abhängigen Beschäftigung nicht genau abgrenzbar, geht dies zu Lasten des Klägers.

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